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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2000
Aktenzeichen: IX ZR 98/98
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
ZPO § 561 Abs. 1 | |
ZPO § 139 | |
BRAO § 51 Fall 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 20. Januar 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 137.827 DM.
Gründe:
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Klageanspruch auf Ersatz von 137.827 DM wegen Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1991 nebst Nachzahlungszinsen gemäß § 51 Fall 2 BRAO a.F. (= § 51 b Fall 2 BRAO n.F.) vor Einreichung der Klage verjährt ist. Zwischen den Parteien hat ein Anwaltsvertrag bestanden, dessen Gegenstand auch eine steuerrechtliche Beratung war (vgl. §§ 3 Abs. 1 BRAO, 3 Nr. 2 StBerG; BGHZ 78, 335, 339; 83, 328, 330; BGH, Urt. v. 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93, NJW 1994, 1405, 1406; v. 23. November 1995 - IX ZR 225/94, WM 1996, 542, 534).
2. Die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Feststellung, dem Beklagten sei das Mandat im März 1993 entzogen worden, ist für das Revisionsgericht verbindlich (§ 561 Abs. 1 ZPO). Die Revisionsrüge aus § 139 ZPO ist unbegründet. Die anwaltlich vertretenen Kläger sind durch die Berufungsbegründung des Beklagten auf die richtige Verjährungsvorschrift hingewiesen worden. Im Hinblick darauf haben die Kläger lediglich vorgebracht, Anfang März 1993 hätten sie dem Beklagten das Mandat entzogen und einen anderen Steuerberater mit ihrer weiteren Vertretung und Beratung in allen Steuerangelegenheiten beauftragt; dem hat der Beklagte nicht widersprochen. Danach hatte das Berufungsgericht trotz des Schriftwechsels des Beklagten mit seinem Nachfolger vom 4./12. März 1993 keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte noch nach der Entziehung des Mandats im Einvernehmen der Parteien für die Kläger tätig war und deswegen der Vertrag noch bis Ende 1993 weitergegolten hat, so daß sich eine Anregung, den Klagevortrag zu ergänzen, erübrigte.
Ende der Entscheidung
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