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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: IX ZR 98/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 547
ZPO § 577
ZPO § 518
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 516
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 98/99

vom

17. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Februar 2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 27.189,03 DM.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO), aber unbegründet.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der am 23. September 1999 eingegangenen Berufungsschrift der gemäß § 518 ZPO notwendige Inhalt gefehlt hat, weil daraus die richtige Berufungsbeklagte bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht erkennbar war (vgl. BGH, Urt. v. 6. Februar 1985 - I ZR 235/83, VersR 1985, 570). Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer nicht.

2. Den Wiedereinsetzungsantrag hat das Berufungsgericht zu Recht zurückgewiesen, weil die Prozeßbevollmächtigte des Klägers ein Verschulden an der Fristversäumung trifft, das der Kläger sich zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2, §§ 233, 516 ZPO). Nachdem der von der Anwaltsgehilfin erstellte erste Entwurf der Berufungsschrift drei Fehler enthalten hatte, die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels bedeutsam waren, und trotz handschriftlicher Verbesserung durch die Prozeßbevollmächtigte der zweite Entwurf immer noch einen dieser Fehler aufgewiesen hatte, der gleichermaßen berichtigt worden war, hätte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers den dritten, aus zwei Sätzen bestehenden Entwurf anläßlich der Unterschrift insgesamt auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 1981 - IVb ZB 625/81, VersR 1981, 1126, 1127; v. 6. Mai 1992 - XII ZB 39/92, VersR 1993, 79; v. 18. Oktober 1994 - XI ZB 10/94, NJW 1995, 263, 264). Dies gilt unabhängig davon, ob die Entwürfe mit einem seit dem 23. August 1999 in der Kanzlei benutzten Textverarbeitungsprogramm angefertigt worden sind und die Prozeßbevollmächtigte des Klägers dieses bei Unterzeichnung der Berufungsschrift gekannt hat.



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