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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: IX ZR 99/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer
am 8. Mai 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. April 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 109.413,41 € festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg.
1. Vergeblich wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts, dass die Klägerin ihren Betrieb nicht mit Gewinnerzielungsabsicht geführt hat.
Soweit die Kläger vermeintliche Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs rügen, ist schon den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Um eine Divergenz ordnungsgemäß geltend zu machen, ist es erforderlich, die Vorentscheidung, zu der die Divergenz behauptet wird, konkret zu benennen und zu zitieren, die angebliche divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus dieser Vorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung herauszustellen sowie vorzutragen, inwiefern diese nicht übereinstimmen (BGHZ 152, 182, 186). Davon abgesehen hat das Berufungsgericht in Ausübung des tatrichterlichen Ermessensspielraums die maßgeblichen Indizien rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dass es an einer Gewinnerzielungsabsicht gefehlt habe.
2. Ohne Erfolg beruft sich die Nichtzulassungsbeschwerde im Blick auf die steuerliche Abzugsfähigkeit der Reisekosten auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Es fehlt an der gebotenen Darlegung, aus welchen Gründen, in welchem Umfang die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (BGHZ aaO S. 191).
Ende der Entscheidung
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