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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.1999
Aktenzeichen: IX ZR 99/98
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 776 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juli 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 15. Juli 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Februar 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revision: 113.761,96 DM.
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Wenn die Klägerin die ihr zuvor abgetretenen Forderungen der Hauptschuldnerin - zu Händen des Konkursverwalters - überließ, weil sie meinte, hierzu verpflichtet zu sein, liegt darin sogar dann keine (vorsätzliche) Aufgabe im Sinne von § 776 BGB, wenn die Entscheidung auf einem Rechtsirrtum beruht haben sollte. Eine solche Entscheidung war angesichts der damals nicht zweifelsfreien Rechtslage jedenfalls vertretbar. Dasselbe gilt für die Ablehnung des Vorschlags, die Beklagten aus dem Recht der Klägerin gegen den Konkursverwalter klagen zu lassen. Gegenüber der Hauptschuldnerin hat die Klägerin keine Sorgfaltspflichten verletzt (vgl. § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB), indem sie die Sicherheiten gerade jener selbst überlassen hat.
Ende der Entscheidung
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