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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: IX ZR165/08
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

am 14. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juli 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 48.904,84 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 ZPO) sind nicht begründet.

1.

Vergeblich macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Zurechnung eines anwaltlichen Pflichtversäumnisses der Beklagten entfalle, weil das Gericht in dem Vorprozess unter völlig ungewöhnlicher, sachwidriger und daher grober, schlechthin unvertretbarer Verletzung seiner besonderen Pflichten eine Schadensursache gesetzt habe (vgl. BGHZ 174, 205, 211 Rn. 18).

a)

In dem Vorprozess hat das Oberlandesgericht Celle - worauf in vorliegendem Verfahren zutreffend das Landgericht hinweist - dem durch die Beklagte vertretenen Kläger in Einklang mit der für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgeblichen Rechtslage aufgegeben, die Werte seines Endvermögens im Einzelnen darzulegen, ohne dass die Beklagte entsprechenden Sachvortrag gehalten hätte. Der ausdrückliche Hinweis des Oberlandesgerichts Celle auf die Vorlage von Belegen über die "Abwicklung des Unternehmens nach Einstellung des Betriebes" hätte die Beklagte veranlassen müssen, zum Substanzwert der bei Geschäftsaufgabe noch vorhandenen Betriebsgegenstände vorzutragen. Obwohl das Oberlandesgericht nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts ( BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11, 12) einen dahingehenden Hinweis abermals in der mündlichen Verhandlung erteilte, hat die Beklagte pflichtwidrig davon abgesehen, einen Schriftsatznachlass zu beantragen, um - falls sie den früheren Hinweis missverstanden hatte - die gebotene Darlegung nachzuholen. Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Oberlandesgericht hätte einen entsprechenden Antrag zurückgewiesen, entbehrt jeder greifbaren tatsächlichen Grundlage.

b)

Das Oberlandesgericht Celle war in dem Vorprozess nicht gehalten, der Klage ohne Rücksicht auf den Wert der Betriebsgegenstände stattzugeben. Ein Höchstwert dieser Gegenstände, auf dessen Grundlage die Klage hinsichtlich eines Mindestbetrags begründet war, stand nach dem insoweit höchst streitigen Parteivorbringen gerade nicht fest.

2.

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt, soweit die Beklagte geltend macht, auf Weisung des Klägers in dem Ausgangsverfahren lediglich einen Teilbetrag des Zugewinnausgleichs verfolgt zu haben, nicht vor.

Das Berufungsgericht hat der Beklagten als Pflichtwidrigkeit angelastet, den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Aussichten des Rechtsstreits aufgeklärt zu haben. Fehlt es an der gebotenen Aufklärung, kann sich die Beklagte nicht auf eine ihr von dem Kläger erteilte Weisung berufen (vgl. Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 937, 938). Bei dieser Sachlage kam es aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts auf das als übergangen gerügte Vorbringen nicht an.

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