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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: IXa ZA 4/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZA 4/03

vom

4. Juni 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck

am 4. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Gläubigers vom 26. März 2003 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe:

Mit Beschluß vom 14. Januar 2003 hat der Rechtspfleger beim Landgericht Würzburg den Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils des OLG Bamberg vom 28. Februar 2002 - 4 U 146/00 - zurückgewiesen. Der Gläubiger erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Einzelrichters des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Februar 2003, mit dem die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 14. Januar 2003 zurückgewiesen worden ist. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden.

1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde hat der Senat auf den voraussichtlichen Erfolg des Rechtsmittels in der Sache selbst abgestellt. Prozeßkostenhilfe ist nicht schon dann zu bewilligen, wenn zwar der angefochtene Beschluß wegen eines Verfahrensfehlers formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich in der Rechtsmittelinstanz jedoch voraussichtlich nicht ändern wird (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Mai 2003 - IXa ZA 2/03; für die Revision vgl. BGH, Beschl. vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160; bestätigt durch BVerfG, Dritte Kammer des Ersten Senats, Beschl. vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745). Erfolg hätte das Rechtsmittel hier schon deshalb, weil der Beschluß des Oberlandesgerichts an dem formellen Mangel leidet, daß der Einzelrichter der Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimaß und die Rechtsbeschwerde zuließ. Bei dieser Sachlage unterliegt die angefochtene Entscheidung wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung vom Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

2. In der Sache bietet das beabsichtigte Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dabei kann die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage (vgl. die Nachweise bei Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 733 Rn. 9) offenbleiben, ob dem Gläubiger eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu erteilen ist, wenn sein Prozeßbevollmächtigter an der ersten ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Im Streitfall kann nämlich dem Gläubiger schon deshalb keine zweite vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, weil aufgrund des Schreibens der Klägervertreter vom 23. Dezember 2002 an das Landgericht Würzburg und der von ihnen vorgelegten Unterlagen davon auszugehen ist, daß die B. AG, der die titulierten Ansprüche zur Sicherheit abgetreten worden waren, selbst den Einzug der titulierten Forderung übernommen und ihrerseits die Ansprüche des Gläubigers gegen die Schuldnerin gepfändet hat. In einem solchen Fall stehen die Interessen des Schuldners der Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung entgegen, da die Gefahr einer mehrfachen Zwangsvollstreckung aus dem selben Urteil besteht.

Ende der Entscheidung

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