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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: IXa ZA 4/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZA 4/04

vom 10. Dezember 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck

am 10. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 2. Februar 2004 wird abgelehnt.

Gründe:

Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht gewährt werden, § 114 ZPO. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz weder allgemein noch für das Verfahren der Immobiliarzwangsversteigerung vorgesehen; sie wäre deshalb zu verwerfen. Auch eine nicht zugelassene außerordentliche Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft (BGHZ 150, 133).

Ende der Entscheidung

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