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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: IXa ZA 6/04
Rechtsgebiete: ZPO, StVollzG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 850c | |
ZPO § 850k | |
StVollzG § 51 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Oktober 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll
am 7. Oktober 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2004 wird abgelehnt.
Gründe:
1. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zurückgewiesen, durch den seine angebliche Forderung auf Auszahlung seines derzeitigen und künftigen Eigengeldes, soweit es der Pfändung unterliegt und nicht zur Bildung von Überbrückungsgeld benötigt wird, so lange gepfändet worden ist, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Hamburg mit Beschluß vom 10. März 2004 zurückgewiesen.
2. Die vom Schuldner beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Senat hat am 16. Juli 2004 in anderen Sachen (IXa ZB 287/03, z.V.b. in BGHZ; IXa ZB 191/03) entschieden, daß der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar ist. Soweit das Eigengeld - wie hier - aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung. Hiermit steht die Entscheidung des Landgerichts, gegen die sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde wenden will, in Einklang.
Ende der Entscheidung
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