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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2003
Aktenzeichen: IXa ZA 7/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. Oktober 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Gläubigerin vom 13. Juni 2003 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 2. April 2003, mit dem ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Hamm vom 21. Oktober 2002 teilweise zurückgewiesen worden ist. Der Rechtspfleger hat an diesem Tag auf Antrag der Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen und ihr Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. -W. bewilligt. Die Gläubigerin hat am 22. November 2002 gegen die Prozeßkostenhilfeentscheidung "Beschwerde" mit der Begründung eingelegt, sie habe Prozeßkostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für die (gesamte) Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners beantragt. Ihrem Antrag vom 17. Oktober 2002 sei eine Beschränkung nur auf den ebenfalls eingereichten Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zu entnehmen. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung gegen die teilweise Ablehnung der Prozeßkostenhilfe nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts der Gläubigerin Prozeßkostenhilfe für die weitere Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bewilligt. Von der Beiordnung von Rechtsanwältin B. -W. hat es abgesehen und dazu ausgeführt: "Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer besteht ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung nur in Ausnahmefällen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gläubigerin kann sich der Hilfe der Rechtsantragstelle des an ihrem Wohnsitz gelegenen Amtsgerichts bedienen. Die Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerin sind nicht mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, die nicht durch die Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle beim Amtsgericht geklärt werden könnten". Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden.
Zwar trifft der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts in dieser Allgemeinheit nicht zu, das gesamte Gebiet der Mobiliarzwangsvollstreckung einschließlich der Forderungspfändung weise so wenig rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf, daß ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung nur in Ausnahmefällen bestehe und ein Antragsteller für den Regelfall auf die Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle verwiesen werden könne (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, z.V.b.). Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet hier jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für die bisher beantragte Vollstreckungsmaßnahme hat der Rechtspfleger der Gläubigerin mit Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Prozeßkostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin B. -W. beigeordnet. Ob und welche weiteren Vollstreckungsmaßnahmen beabsichtigt und notwendig sind, läßt sich dem Prozeßkostenhilfeantrag nicht entnehmen, so daß sich nicht prüfen läßt, ob auch insoweit die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Schon allein deshalb ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.
Ende der Entscheidung
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