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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2004
Aktenzeichen: IXa ZA 8/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 850k | |
ZPO § 851i |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. November 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll am 5. November 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners vom 23. Mai 2004 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Schuldner kann Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Das Beschwerdegericht hält es für gut vertretbar, Nachzahlungen von Lohn und Gehalt als wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 850k ZPO anzusehen. Es hat jedoch den Vortrag des Schuldners, es handele sich bei den gepfändeten Geldbeträgen um Gehaltsnachzahlungen für insgesamt vierzehn Monate, aus tatsächlichen Gründen angezweifelt und einen Pfändungsschutz jedenfalls deshalb versagt, weil der Schuldner während des langen Zeitraums, für den die Gehaltsnachzahlungen erfolgt seien, auf Gehaltszahlungen zur Versorgung seiner Familie nicht angewiesen gewesen sei. Insbesondere hat das Beschwerdegericht dem Schuldner nicht geglaubt, daß er die einkunftslose Zeit durch eine Kreditaufnahme überbrückt habe. Angesichts dieser tatsächlichen Umstände wäre der angefochtene Beschluß auch dann nicht zu beanstanden, wenn hier § 851i ZPO ergänzend heranzuziehen sein sollte. Auf die Anwendbarkeit des § 850k ZPO bei der Überweisung von Lohnrückständen auf ein gepfändetes Arbeitnehmerkonto (vgl. für die Zwangsvollstreckung von Unterhaltsrückständen BGHZ 113, 90, 95) kommt es daher nicht an. Neuer Sachvortrag, der zu einer anderen Beurteilung der zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen führen könnte, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).
Ende der Entscheidung
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