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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 105/04 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 105/04

vom 24. September 2004

in dem Teilungsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Boetticher, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll

am 24. September 2004

beschlossen:

Tenor:

Die gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts im Beschluß vom 25. Juni 2004 gerichtete Beschwerde, die als Gegenvorstellung zu behandeln ist, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das weitere Vorbringen der Gegenvorstellung vom 19. August 2004 gibt zu einer Änderung der Festsetzung keine Veranlassung, weil es nur darauf abstellt, daß die Rechtsbeschwerdeführerin den Wert des als Gartenland angesehenen Grundstücksteils von 840 qm beanstandet hat. Demgegenüber hat die Rechtsbeschwerdeführerin tatsächlich auch für den als Bauland angesehenen Grundstücksteil von 800 qm wegen der Baugrundrisiken eine Festsetzung zu einem wesentlich niedrigeren Wert erstrebt (Schriftsatz vom 17. Oktober 2003 S. 3 und 4 nebst anliegender gutachtlicher Stellungnahme Dr. S. ) und das aufstehende Gebäude in einer Mischung von Sachwert- und Ertragswertverfahren statt des höheren reinen Sachwertes angesetzt wissen wollen (Schriftsatz vom 24. Juli 2003 S. 2). Nach diesen - nicht bezifferten - Rechtsmittelzielen war der Beschwerdewert in der festgesetzten Höhe zu schätzen.

Ende der Entscheidung

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