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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 113/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. November 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Zoll
am 5. November 2004
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der 5. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Göttingen vom 13. April 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - BGHZ 154, 200 = NJW 2003, 1254).
Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter mit den Beschwerdebegründungen auseinanderzusetzen und auch die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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