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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 114/03
Rechtsgebiete: ZPO, ZVG
Vorschriften:
ZPO § 238 Abs. 2 | |
ZVG § 74a Abs. 5 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Juni 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 27. Juni 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau) vom 5. Februar 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis zu 10.000 €
Gründe:
Die Gläubigerinnen betreiben die Zwangsvollstreckung des den Schuldnern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörenden Grundbesitzes. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Ulm vom 15. Oktober 2002 auf 2,6 Millionen Euro festgesetzt. Gegen den am 18. Oktober 2002 zugestellten Beschluß haben die Verfahrensbevollmächtigten I. Instanz der Schuldner am 18. November 2002 sofortige Beschwerde eingelegt und am 13. Dezember 2002 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einlegungsfrist beantragt. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Gleichwohl haben die Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, daß sich aus § 238 Abs. 2 ZPO, § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergebe.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht in dem Beschluß zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) oder wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Beides ist nicht der Fall. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG bezeichnet als Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Grundstückswerts die sofortige Beschwerde. Der Vorschrift läßt sich nicht entnehmen, daß auch die Rechtsbeschwerde als weitere Anfechtungsmöglichkeit statthaft sein soll.
Auch soweit die Schuldner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als Verfahrensgrundrecht rügen, kommt ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht in Betracht (BGHZ 150, 133).
Ende der Entscheidung
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