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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 118/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. April 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
am 15. April 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Februar 2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 17. Februar 2003 ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlandesgerichte können nur dann zum Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gemacht werden, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug oder als Beschwerdegericht entschieden hat. Hatte das Oberlandesgericht hingegen bereits über eine Beschwerdeentscheidung zu befinden, so findet eine weitere Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht statt.
Auch eine gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2002 - 81 T 915/02 - gerichtete Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, da sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht - wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Ende der Entscheidung
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