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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 126/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Mai 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Dr. Boetticher sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
am 9. Mai 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 2003 ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlandesgerichte können nur dann zum Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gemacht werden, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug oder als Beschwerdegericht entschieden hat. Hatte das Oberlandesgericht hingegen bereits über eine Beschwerdeentscheidung zu befinden, so findet eine weitere Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht statt.
Auch eine gegen den Beschluß des Landgerichts Wuppertal vom 24. Februar 2003 gerichtete Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, da sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht - wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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