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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 127/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 127/03

vom

27. Juni 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 27. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Soweit die Eingabe des Schuldners vom 4. Juni 2003 als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 29. April 2003 zu werten ist, geben die Ausführungen zu einer Änderung dieses Beschlusses keinen Anlaß.

Soweit der Schuldner mit der Eingabe die Beiordnung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof erstreben sollte, verspricht sein Anliegen wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung keinen Erfolg (§ 78b ZPO).

Auf vergleichbare weitere Eingaben in dieser Sache kann der Schuldner mit einer Antwort nicht mehr rechnen.

Ende der Entscheidung

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