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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 127/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Juni 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 27. Juni 2003
beschlossen:
Tenor:
Soweit die Eingabe des Schuldners vom 4. Juni 2003 als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 29. April 2003 zu werten ist, geben die Ausführungen zu einer Änderung dieses Beschlusses keinen Anlaß.
Soweit der Schuldner mit der Eingabe die Beiordnung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof erstreben sollte, verspricht sein Anliegen wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung keinen Erfolg (§ 78b ZPO).
Auf vergleichbare weitere Eingaben in dieser Sache kann der Schuldner mit einer Antwort nicht mehr rechnen.
Ende der Entscheidung
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