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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 153/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 850d Abs. 1 Satz 4
ZPO § 850c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 153/03

vom

28. Mai 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 28. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 24. Februar 2003 gewährt.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorgenannte Beschluß aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Bückeburg zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin betreibt aus einem Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 20. Februar 1998 und aus einem Beschluß desselben Gerichts vom 12. Februar 2001 gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen laufender und rückständiger Unterhaltsansprüche. Auf ihren Antrag wurden durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bückeburg vom 23. Juli 2002 die in dem Beschluß näher bezeichneten Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Auf die Erinnerung der Gläubigerin ändert das Amtsgericht den vorgenannten Beschluß, indem der pfändungsfreie Betrag auf 720 ? monatlich festgesetzt worden war, dahingehend ab, daß dem Schuldner 586 ? monatlich pfändungsfrei zu verbleiben haben.

Der Schuldner legte gegen den vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß Erinnerung ein mit dem Ziel, diejenigen Unterhaltsrückstände, die mehr als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällig geworden sind, von der Privilegierung des § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO auszunehmen und sie nur in den sich aus § 850c ZPO ergebenden Grenzen der Pfändung zu unterwerfen. Durch Beschluß vom 2. Dezember 2002 wies das Amtsgericht Bückeburg die Erinnerung des Schuldners mit der Begründung zurück, der Schuldner habe die Voraussetzungen für einen Wegfall der Privilegierungen nach § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Da nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung die Privilegierung der Unterhaltsansprüche der Regelfall, ihr Wegfall dagegen der Ausnahmefall sei, sei der Schuldner insoweit hinsichtlich der ihn begünstigenden Umstände der Ausnahmeregelung darlegungspflichtig. Die 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bückeburg wies die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den vorgenannten Beschluß durch Beschluß vom 24. Februar 2003 zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu.

Dem Schuldner wurde durch Beschluß des Senats vom 14. April 2003 - IXa ZA 3/03 - für die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluß des Landgerichts Bückeburg Prozeßkostenhilfe gewährt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners, dem der Beschluß des Senats am 22. April 2003 zugestellt wurde, hat mit seinem am selben Tage beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 6. Mai 2003 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Bückeburg eingelegt, diese mit einem weiteren, am 6. Mai 2003 beim Bundesgerichtshof eingegangen Schriftsatz begründet und beantragt, dem Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zu gewähren.

II.

Dem Schuldner ist auf seinen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, da er ohne sein Verschulden, nämlich wegen seiner Mittellosigkeit, verhindert war, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (§ 233 ZPO).

III.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach erfolgter Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Entscheidet über die Beschwerde - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung unterliegt aber auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254).

Ende der Entscheidung

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