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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 153/03 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 153/03

vom

28. Mai 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 28. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Gläubigerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg (Einzelrichter) vom 24. Februar 2003, mit dem über die sofortige Beschwerde des Schuldners entschieden worden ist, Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Schott beigeordnet.

Ende der Entscheidung

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