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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.09.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 168/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. September 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll
am 1. September 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt, Zivilkammer 2, vom 29. April 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird gleichfalls als unzulässig verworfen, weil nach dem Gesetz ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg, 3. Zivilsenat, vom 9. Juni 2004 nicht vorgesehen ist und die prozessual überholten Anträge des Schuldners (vgl. zur Abänderung des Verkehrswertes BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003 - IXa ZB 128/03, WM 2004, 98) im Beschwerdeverfahren noch nicht beschieden worden sind.
Die beantragte Prozeßkostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht versagt (§ 114 ZPO).
Der Wert der Rechtsbeschwerde wird auf 17.500 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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