Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 17/04
Rechtsgebiete: ZPO, NRW BG


Vorschriften:

ZPO § 850a Nr. 5
ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 851 Abs. 1
NRW BG § 88
Beihilfeansprüche nordrhein-westfälischer Landes- und Kommunalbeamter für Aufwendungen im Krankheitsfall sind für Gläubiger jedenfalls dann unpfändbar, wenn ihre Forderung nicht dem konkreten Beihilfeanspruch zugrunde liegt (keine Anlaßforderung) und dessen Anlaßgläubiger noch nicht befriedigt sind.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 17/04

vom 5. November 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Zoll

am 5. November 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15. Dezember 2003 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 600 €.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin, eine Kommunalbeamtin in Nordrhein-Westfalen, wegen einer unbezahlten Arztrechnung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem deren Ansprüche an die Drittschuldnerin "auf sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche betreffend Erstattungen von Rechnungen von Ärzten, Krankenhäusern, Rehabilitationszentren, Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge, Zahlung von Krankentage- und Krankenhaustagegeld sowie sämtlicher sonstiger Erstattungsleistungen ..... einschließlich etwaiger künftig fälliger Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund" gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden.

Dagegen machte die Drittschuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde geltend, Beihilfeansprüche seien nach § 850a Nr. 5 ZPO unpfändbar, wenn sie sich nicht auf den der Pfändung zugrundeliegenden Anspruch bezögen. Der Beihilfeanspruch der Schuldnerin bestehe auch als zukünftiger Anspruch nicht mehr, weil der Betrag bereits an sie ausgezahlt worden sei.

Das Landgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts mit Wirkung ab Rechtskraft seiner Entscheidung aufgehoben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Rechtmittels der Drittschuldnerin weiter.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung des Landgerichts sind Beihilfeansprüche in entsprechender Anwendung von § 850a Nr. 5 ZPO unpfändbar. Zwar seien in dieser Vorschrift ausdrücklich nur die Heirats- und Geburtsbeihilfen geregelt, sie enthalte aber einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auf andere zweckgebundene Beihilfeansprüche öffentlich-rechtlicher Art entsprechend anzuwenden sei. Nur der Zugriff der Gläubiger sei zuzulassen, deren Ansprüche aus Anlaß einer Krankheit, deren Behandlung zu der gepfändeten Beihilfe berechtige, entstanden seien. Das sei hier nicht der Fall, denn die Drittschuldnerin habe bereits an die Schuldnerin geleistet, so daß dieser Beihilfeanspruch erloschen und damit nicht mehr pfändbar ist.

2. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist der Meinung, die entsprechende Anwendung von § 850a Nr. 5 ZPO sei nicht entscheidungserheblich, weil der Beihilfeanspruch, der sich auf die ärztliche Behandlung beziehe, aus der der Anspruch entstanden sei, bereits durch Erfüllung erloschen sei. Der vollstreckbare Anspruch sei nicht aus Anlässen entstanden, aus denen noch offene Beihilfeansprüche der Schuldnerin bestehen. Auf diese Beihilfeansprüche halte sie § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO für entsprechend anwendbar, so daß sie unter den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO pfändbar seien. Beihilfeansprüche entsprächen den in dieser Vorschrift genannten Ansprüchen deshalb, weil sie zu - von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzten - Unterstützungszwecken gewährt würden. Die Gewährung von Beihilfe ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und stelle von ihrem Wesen her lediglich eine Hilfeleistung dar, die neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten nur ergänzend in angemessenem Umfang einzugreifen habe, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenem Maß die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Sie sei Teil der Beamtenversorgung, die insoweit § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unterfalle.

3. Die Drittschuldnerin hält die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin für unbegründet. Zutreffend habe das Landgericht auf die Beihilfeansprüche, die der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zustehen, § 850a Nr. 5 ZPO, nicht aber § 850b Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 ZPO entsprechend angewendet und sie deshalb für unpfändbar gehalten.

4. Das Landgericht hat richtig entschieden.

a) Beamtenrechtliche Ansprüche auf Beihilfe im Krankheitsfall sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NJW 1997, 3256 f m.w.N.) höchstpersönlicher Natur und daher weder abtretbar noch pfändbar noch einer Aufrechnung zugänglich (§§ 394, 399 BGB, § 851 Abs. 1 ZPO). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht selbst an die Herleitung dieses Rechtsinhalts aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren in Gegenüberstellung zu den Besoldungs- und Versorgungsansprüchen Zweifel erkennen lassen (BVerwG Buchholz 270, § 16 BhV Nr. 2). Diese Zweifel sind aus zwangsvollstreckungsrechtlicher Sicht ernst zu nehmen und möglicherweise ebenso wie in anderen Fällen bisher angenommener Höchstpersönlichkeit öffentlich-rechtlicher Ansprüche begründet (vgl. BGHZ 157, 195 = WM 2004, 394, 397; BGH, Beschl. v. 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, WM 2004, 2316, 2317, z.V.b. in BGHZ). Dies kann im Beschwerdefall dahinstehen.

b) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind seit langem außer der Höchstpersönlichkeit von Ansprüchen die Fälle der Zweckbindung als Pfändungshindernisse anerkannt, die den Gläubigerzugriff gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ausschließen, soweit er mit dem zum Rechtsinhalt gehörenden Anspruchszweck unvereinbar wäre (vgl. BGHZ 25, 211 - keine Aufrechnung mit Aufbaudarlehen; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1969 - I ZR 72/67, LM ZPO § 549 Nr. 81 - keine Abtretung von Hamburger Flutschadenbeihilfe; Urt. v. 30. März 1978 - VII ZR 331/75, LM ZPO § 851 Nr. 3 - keine Pfändbarkeit zweckgebundener Honorarvorschüsse; BGHZ 94, 316, 322 - keine Aufrechnung gegen zweckgebundenen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß; BGHZ 113, 90 - keine Aufrechnung gegen den zweckgebundenen Anspruch auf Auskehrung beigetriebenen Kindesunterhalts; BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR 267/97, ZIP 1998, 655, 656 - Aussonderungsanspruch auf treuhänderisch verwahrte Sozialplanmittel; Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 270/98, ZIP 2000, 265 - keine Pfändung in treuhänderisch zweckgebundenen Kaufpreis). Der allgemeine Rechtsgedanke der Zweckbindung als dauerndes oder vorübergehendes, jedenfalls aber nach dem jeweiligen Zweck der Bindung beschränktes Pfändungshindernis steht überdies hinter der Regelung zur beschränkten Pfändbarkeit von Heirats- und Geburtsbeihilfen in § 850a Nr. 5 ZPO, die das Beschwerdegericht entsprechend angewendet hat. Diese Beihilfen sind nach ihrem Zweck nur einer Pfändung der Gläubiger zugänglich, die gerade wegen ihrer aus Anlaß des privilegierten Zwecks entstandenen Ansprüche gegen den Beihilfegläubiger vollstrecken.

Das Pfändungshindernis der Zweckbindung eines Anspruchs bedarf wie die Höchstpersönlichkeit nicht stets der ausdrücklichen Verankerung im Gesetz. Es kann sich auch aus der Natur des Rechtsverhältnisses und bei öffentlich-rechtlichen Leistungen ferner aus den einschlägigen normersetzenden oder norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1969, aaO). So liegt es auch hier.

Der Dienstherr gewährt nach § 88 NRW BG die Beihilfe aus einem besonderen Anlaß und zu einem bestimmten Zweck, um die Beamten in angemessenem Umfang von den Aufwendungen im Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zu entlasten, die nicht von der Besoldung gedeckt sind (vgl. auch BVerwGE 77, 331, 334). Entsprechend sind die vom Bundesministerium des Inneren erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen zum Bundesbeamtenrecht (Beihilfevorschriften - BhV, i.d.F. vom 1. November 2001, GMBl. S. 918) ausgestaltet. In § 1 Abs. 3 BhV heißt es:

"Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; er ist nicht vererblich; jedoch ist die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger bezüglich des für seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe zulässig".

Sowohl nach § 850a Nr. 5 ZPO als auch nach den zitierten Beihilfevorschriften des Bundes wird die Pfändbarkeit von Beihilfeansprüchen wegen deren Zweckbindung ausdrücklich für den Fall anerkannt, in dem der Vollstreckungsgläubiger wegen einer Forderung pfändet, die als Aufwand des Beamten dem konkreten Beihilfeanspruch zugrunde liegt (Anlaßforderung). In dieser Fallgestaltung erfüllt die Pfändung gerade den Zweck der Beihilfegewährung, weil sie zur (teilweisen) Befriedigung des Anlaßgläubigers einer bestimmten - hier medizinischen - Tätigkeit dienen kann, von deren Aufwand die konkrete Beihilfeleistung entlasten soll (vgl. Mildenberger, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, 6. Aufl. Bd. I § 1 Rn. 19; LG Hannover AnwBl. 1993, 355; LG Münster Rpfleger 1994, 473; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 880a; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 2. Aufl. § 851 Rn. 23). Die von der Rechtsbeschwerde herangezogene Vorschrift des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO betrifft die hier gepfändeten Ansprüche nicht.

c) Aus der Zweckbindung der beamtenrechtlichen Krankenbeihilfe ergibt sich, daß ein Anlaßgläubiger den Beihilfeanspruch seines Schuldners nur solange pfänden kann, als nach Rechnungsstellung und Einreichung des Beihilfeantrags der korrespondierende Beihilfeanspruch gegen den Dienstherrn noch besteht. Hat - wie hier - der Dienstherr die Beihilfe an den Schuldner bereits ausgezahlt, so daß der konkrete Beihilfeanspruch durch die Zahlung erloschen ist, greift gegen den nicht mehr begünstigten Vollstreckungsgläubiger für die weiteren gegenwärtigen und zukünftigen Beihilfeansprüche aufgrund von anderen krankheitsbedingten Aufwendungen des Beamten das Pfändungshindernis der Zweckbindung ein. Denn diese begünstigt nunmehr allein die späteren Anlaßforderungen beihilfefähiger Aufwendungen. Die von der Rechtsbeschwerdeführerin erstrebte Pfändung richtet sich auf künftige Beihilfeansprüche, deren Zweckbindung für die Schuldnerin und deren Schutzreflex für andere Anlaßgläubiger sich nicht erledigt haben kann. Damit bewendet es bei einer mindestens vorläufigen Unpfändbarkeit dieser Ansprüche für nicht mehr begünstigte Gläubiger ehemaliger Anlaßforderungen.

Der jeweilige Anlaßgläubiger kann sich vor dem zweckwidrigen Einzug und Verbrauch der beamtenrechtlichen Krankenbeihilfe für die allgemeine Lebensführung nur dadurch schützen, daß er sich diesen Anspruch zur Sicherheit abtreten läßt. Eine solche Abtretung hält der Senat beiläufig nach § 400 BGB für wirksam. Ihr stehen insoweit auch keine Bedenken wegen der Auskunftspflicht des bisherigen Gläubigers (§ 402 BGB) und des Schutzes seiner medizinischen Daten entgegen.

Ende der Entscheidung

Zurück