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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 185/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 317 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 317 Abs. 3 | |
ZPO § 329 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 329 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. September 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
am 24. September 2004
beschlossen:
Tenor:
Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 30. August 2004 zu wertende Eingabe des Schuldners vom 7. September 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung des Schuldners gibt zu einer Änderung der Kostenentscheidung und Wertfestsetzung des Beschlusses vom 30. August 2004 keine Veranlassung. Der Schuldner hat nach eingehender Belehrung durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Mühlhausen auf die dort erhobene Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluß vom 14. Mai 2002 in seinem Schreiben vom 7. August 2004 darum gebeten, "den gesamten Vorgang dem Bundesgerichtshof zur Kenntnis und ggf. Entscheidung zu überstellen." Daraufhin hatte der Bundesgerichtshof über das unzulässige Rechtsmittel mit Kostenfolge zu entscheiden.
Der gefaßte Beschluß und seine Mitteilung an den Schuldner entspricht formell § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 329 Abs. 2 ZPO; den Verfahrensbeteiligten ist danach der richterlich unterzeichnete Beschluß formlos mitzuteilen, die Urschrift verbleibt bei den Gerichtsakten.
Ende der Entscheidung
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