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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 19/03
Rechtsgebiete: GG, GVG
Vorschriften:
GG Art. 25 | |
GVG §§ 18 ff |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Mai 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 28. Mai 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. April 2002 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 108.303,48 ?.
Gründe:
I.
Der Gläubiger, ein kenianischer Staatsangehöriger, war bei der in Bonn ansässigen Botschaft der Schuldnerin in der Registratur beschäftigt. In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Bonn um Lohnansprüche erwirkte er ein Versäumnisurteil, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 66.000,00 DM nebst Zinsen verurteilt wurde.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht aufgrund dieses Titels mit Beschluß vom 21. November 2000 die Zwangsversteigerung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks der Schuldnerin angeordnet. Auf deren Erinnerung hat das Amtsgericht seinen Beschluß aufgehoben und den Antrag des Gläubigers mit der Begründung zurückgewiesen, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, weil das Grundstück zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsvollstreckung hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin gedient habe und weiterhin diplomatisch genutzt werde, und die Wirksamkeit seiner Entscheidung von deren Rechtskraft abhängig gemacht. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat die Frage, ob das Grundstück hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin dient, nicht erörtert. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung nicht vorlägen, weil ein wirksamer Vollstreckungstitel fehle. Die Schuldnerin sei hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Streitigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen, denn der Gläubiger sei nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben der Schuldnerin betraut gewesen. Das gleichwohl erlassene Versäumnisurteil sei deshalb nichtig. Die Unwirksamkeit des Versäumnisurteils könne auch im Zwangsversteigerungsverfahren eingewendet werden.
Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Beschäftigung des Gläubigers in der Registratur der Botschaft sei nicht dem Bereich der hoheitlichen Tätigkeit der Schuldnerin zuzuordnen. Selbst wenn die Schuldnerin in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren Staatenimmunität hätte in Anspruch nehmen können, hätte das Beschwerdegericht jedenfalls nicht von der Unwirksamkeit des Titels ausgehen dürfen, sondern wegen der insoweit bestehenden Zweifel nach Art. 100 Abs. 2 GG verfahren und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einholen müssen, ob eine nach Art. 25 GG zu beachtende allgemeine Regel des Völkerrechts besteht, die es gebietet, einen Vollstreckungstitel als unwirksam zu betrachten, wenn das Urteil unter Verletzung der Staatenimmunität ergangen ist.
Nach Auffassung der Schuldnerin ist die Zwangsvollstreckung aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründen unzulässig. Zum anderen erweise sich die angefochtene Entscheidung auch deshalb als (im Ergebnis) richtig, weil das Grundstück zu diplomatischen (Aufenthalts-)Zwecken aufgrund dienstlicher Veranlassung genutzt werde.
2. Der Senat kann offen lassen, ob die Begründung der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsverletzung ergibt, weil sich die Entscheidung selbst jedenfalls aus anderen Gründen als richtig erweist und die Rechtsbeschwerde deshalb unbeschadet der Frage, ob eine der gerügten Rechtsverletzungen vorliegt, zurückzuweisen ist (§ 577 Abs. 3 ZPO; vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 561 Rn. 4).
Insbesondere kann dahinstehen, ob das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichtes wegen Fehlens der deutschen Gerichtsbarkeit als wirkungslos (vgl. BayObLG FamRZ 1972, 212; OLG München FamRZ 1972, 210, 211; Münchner Kommentar/Musielak, ZPO 2. Aufl. vor § 300 Rn. 4; Zöller/Gummer aaO. § 18 GVG Rn. 3, jew. m.w.N.) oder lediglich als anfechtbar anzusehen ist (vgl. Schlosser ZZP 79 (1966), S. 178 f; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 18 GVG Rn. 4; differenzierend Münchner Kommentar/Braun ZPO 2. Aufl. § 578, Rn. 10; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. vor § 578, Rn. 10; vgl. auch die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Vorlageverfahren 2 BVM 1/03 bis 5/03) und ob der Schuldner den Einwand der Wirkungslosigkeit nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vgl. Art. 25, 100 Abs. 2 GG) auch im Vollstreckungsverfahren geltend machen kann, obwohl Einwendungen des Schuldners gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels grundsätzlich in das dafür vorgesehene Rechtsbehelfsverfahren der §§ 732, 768 ZPO gehören (vgl. BGHZ 22, 54, 56; 55, 255, 256; Münchner Kommentar/Wolfsteiner aaO § 724 Rn. 5; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 724 Rn. 2; Zöller/Stöber aaO § 724 Rn. 14).
3. Die Anordnung der Zwangsversteigerung ist schon deshalb unzulässig, weil die Schuldnerin in dem Zwangsversteigerungsverfahren - wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat - wegen der hoheitlichen Nutzung des Grundstücks nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt.
a) Die deutsche Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung auch des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BVerfGE 46, 342, 359; vgl. BGHZ 18, 1, 5), und zwar ebenso wie im Revisionsverfahren (vgl. BGHZ 100, 217, 219; BGH, Urt. v. 2. Juni 1986 - II ZR 300/85 = BGHR ZPO § 56 Abs. 1 Prozeßvoraussetzungen 1) auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGHZ 123, 30, 32). Bei Verfahrensvoraussetzungen, deren Vorliegen von Amts wegen zu prüfen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht den hierfür maßgeblichen Sachverhalt ohne Bindung an die Feststellungen der Vorinstanz und das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens - selbst feststellen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 2001 - II ZB 71/99, NJW 2001, 1730, 1731; zum Revisionsverfahren vgl. BGHZ 31, 279, 281 ff; 100, 217, 219). Einer Entscheidung des Senats über das Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit steht nicht entgegen, daß sich die angefochtene Entscheidung zu dieser Frage nicht äußert. Einer weiteren Aufklärung bedarf es insoweit nicht. Die Beteiligten haben zu der zwischen ihnen streitigen Verwendung des Grundstücks für hoheitliche Zwecke auch nach dem Hinweis des Landgerichts, die Frage der Nichtigkeit des Versäumnisurteils sei vorrangig, wiederholt schriftsätzlich vorgetragen, die Schuldnerin zudem auch im Rechtsbeschwerdeverfahren.
b) Inwiefern ein anderer Staat der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, bestimmt sich mangels konkreter Rechtsvorschriften oder völkerrechtlicher Vereinbarungen nach den gemäß Art. 25 GG als Bundesrecht geltenden allgemeinen Regeln des Völkerrechts (§ 20 Abs. 2 GVG). Danach ist der Gerichtsstaat, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, völkerrechtlich nicht schlechthin gehindert, aufgrund eines gegen einen fremden Staat gerichteten Titels Zwangsmaßnahmen in dessen im Gerichtsstaat befindliche oder belegene Vermögensgegenstände zu betreiben (BVerfGE 46, 342, 388 f, 392; 64, 1, 23, 40). Es besteht aber eine allgemeine Regel des Völkerrechts, daß die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaates befinden oder dort belegen sind, ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig ist, sofern sie im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfGE 46, 342, 346, 364; 64, 1, 40).
Steht - wie in dem vorliegenden Verfahren - allein die Zulässigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme in einen Gegenstand des fremden Staates in Frage, der von einer Botschaft dieses Staates genutzt wird, ist die Prüfung, ob die Nutzung dieses Gegenstandes hoheitlichen Zwecken dient, nicht nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht vorzunehmen, das grundsätzlich für die Qualifikation einer Staatstätigkeit im Erkenntnisverfahren Anwendung findet (vgl. BVerfGE 16, 27, 62 f). In Bezug auf Gegenstände, die der Wahrnehmung der amtlichen Funktionen im Gerichtsstaat dienen, greifen insoweit vielmehr völkerrechtliche Sonderregelungen ein, die sich sowohl aus dem Grundsatz der Unverletzlichkeit diplomatischer Vertretungen als auch aus der gerichtlichen Immunität des fremden Staates bezüglich der amtlichen Funktionen seiner Vertretung ergeben. Danach darf von Völkerrechts wegen bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die zum gegebenen Zeitpunkt seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (BVerfGE 46, 342, 394 f). Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung einer Gefährdung dieser Funktionsfähigkeit und wegen der latent gegebenen Mißbrauchsmöglichkeiten zieht das allgemeine Völkerrecht den Schutzbereich zugunsten des anderen Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte Gefahr, nicht aber auf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomatischen Tätigkeit ab (BVerfGE aaO S. 395). Generell unverletzlich sind demgemäß die den diplomatischen und konsularischen Missionen dienenden Gegenstände, insbesondere die Gesandtschaftsgrundstücke (Art. 22 ff des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, BGBl. 1964 II, S. 957, 971 ff und Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, BGBl. 1969 II, 1585, 1619; BVerfGE 15, 25, 35; 46, 342, 395; Schaumann/Habscheid, Die Immunität ausländischer Staaten nach Völkerrecht und deutschem Zivilprozeßrecht, Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht [BerDGVR] 8 (1968) S. 147 f, 265, denn dieser völkerrechtliche Schutz soll das ungehinderte Funktionieren der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat zur Erfüllung ihrer diplomatischen Aufgaben gewährleisten (vgl. BVerfGE 46, 342, 397).
c) Nach diesen Grundsätzen ist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Schuldnerin unzulässig:
aa) Das Grundstück dient, wie die Schuldnerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, seit dem für die Beurteilung der Zulässigkeit der Anordnung der Zwangsversteigerung maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Zwangsvollstreckungsmaßnahme (vgl. BVerfGE 46, 342, 364; 64, 1, 44; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Rn. 152) zur Wahrnehmung der amtlichen Funktion der Botschaft.
Die Schuldnerin hat vorgetragen, das Grundstück werde nach wie vor regelmäßig von den Mitarbeitern der diplomatischen Mission genutzt, u.a. vom Wirtschaftsberater, Finanzattaché und 3. Sekretär. Da die Botschaft nicht vollständig von Bonn nach Berlin umgezogen sei und zahlreiche Staaten, insbesondere afrikanische, ihre Botschaften weiterhin in Bonn hätten, fänden Treffen und Unterredungen auch in Bonn statt. Auch hierfür werde die diplomatische Residenz bis zu ihrer endgültigen Veräußerung nach wie vor in Anspruch genommen. Es liegt auf der Hand, daß auch eine solche bis zu seiner Veräußerung vorgesehene Nutzung eines Grundstücks zur Erfüllung der einer diplomatischen Vertretung obliegenden Aufgaben unerläßlich ist und mithin den völkerrechtlichen Schutz diplomatischer Vertretungen genießt.
Die Schuldnerin hat ihr Vorbringen hinreichend glaubhaft gemacht, denn ihre Botschaft hat in einer an das Auswärtige Amt gerichteten Verbalnote vom 17. August 2001 erklärt, das Grundstück sei im Zeitpunkt der Zwangsanordnung im November 2000 für diplomatische Zwecke genutzt worden und diene nach wie vor als diplomatische Residenz der Botschaft und zur Unterbringung von Mitarbeitern der diplomatischen Mission während ihres Aufenthaltes in Bonn. Der Botschafter der Schuldnerin hat zudem bei einer persönlichen Vorsprache im Auswärtigen Amt, wie dieses in einem Schreiben vom 7. November 2001 mitgeteilt hat, erklärt, die Liegenschaft werde weiterhin durch ihn selbst und seine Mitarbeiter bei Dienstreisen nach Bonn und bei Besuchen von Delegationen aus Kenia diplomatisch genutzt. Diese Erklärungen begründen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Gläubigers die überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870 m.w.N.) des von der Schuldnerin vorgetragenen Sachverhalts.
Entgegen der Auffassung des Gläubigers sind weder der Auszug eines Botschaftsmitgliedes aus seiner auf dem Grundstück gelegenen Wohnung noch die für den Fall der Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft an einen Käufer, der das Grundstück nach dem Vorbringen des Gläubigers für eigene Zwecke nutzen will, ein hinreichender Beleg dafür, daß das Objekt seit dem Beginn der Zwangsvollstreckung leer steht und bis zu seiner Übereignung an den Käufer nicht mehr der Wahrnehmung der amtlichen Funktionen der Botschaft dienen soll. Vielmehr liegt es nahe, daß die Schuldnerin das Grundstück - schon aus Kostengründen - bis dahin für Zwecke ihrer Botschaft verwenden will, zumal der inzwischen abgeschlossene Kaufvertrag nach dem Vorbringen des Gläubigers erst nach Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks wirksam werden soll.
Weitere Ermittlungen oder Beweiserhebungen, insbesondere zur Verwendung des Grundstücks bis zu seiner beabsichtigten Veräußerung, kommen nicht in Betracht. Zwar sind auch gegenüber gerichtsbefreiten Personen und der Immunität unterstehenden Staaten gerichtliche Verfügungen und Ladungen zulässig, sofern sie allein dem Zweck dienen, die streitige Frage der Gerichtsbarkeit festzustellen (vgl. Münchner Kommentar/Wolf, aaO vor §§ 18-20 GVG Rn. 4; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 271 Rn. 26; Schaumann/Habscheid aaO S. 182). Verfahrensleitende Maßnahmen wie z.B. Beweiserhebungen dürfen aber auch mit diesem Ziel nur insoweit durchgeführt werden, als hoheitliche Befugnisse anderer Staaten nicht berührt werden. Die Schuldnerin ist aber als souveräner Staat nicht gehalten, Einzelheiten über ihre hoheitliche Tätigkeit, insbesondere die Ausübung amtlicher Funktionen durch ihren diplomatischen Dienst zu offenbaren. Beweiserhebungen darüber würden zu einer Offenlegung interner Vorgänge hoheitlicher Art führen (etwa die Häufigkeit der Nutzung der Residenz durch Mitglieder der Mission oder durch Delegationen, Anzahl der Personen, genaue Einzelheiten zum Zweck der Treffen), deren Kenntnisnahme und Überprüfung gegen das Prinzip der Nichteinmischung in die Ausübung der hoheitlichen Befugnisse des anderen Staates ("ne impediatur legatio") verstoßen würde. Es ginge regelmäßig über das völkerrechtlich Zulässige hinaus, wenn anderen Staaten angesonnen würde, Verwendungszwecke, die eine Pflicht zur Immunitätsgewährung begründen, vollständig zu beweisen (Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang S. 176 f; Schumann/Habscheid aaO S. 267). Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht im Falle einer Pfändung in Forderungen aus einem laufenden, allgemeinen Konto der Botschaft eines fremden Staates, das Ansinnen an den anderen Staat, das Bestehen und den Verwendungszweck von Guthaben näher darzulegen, als eine völkerrechtswidrige Einmischung in die ausschließlichen Angelegenheiten des Entsendestaates angesehen und ausgeführt, andererseits verwehre das allgemeine Völkerrecht es nicht, vom Entsendestaat eine Glaubhaftmachung darüber zu verlangen, daß es sich um ein Konto handele, das zur Aufrechterhaltung der Funktion der diplomatischen Vertretung diene. Für Inhalt und Form dieser Glaubhaftmachung müsse es ausreichen, wenn eine gehörige Versicherung durch ein zuständiges Organ des Entsendestaates erfolgt (BVerfGE 46, 342, 400; kritisch dazu Esser, Klagen gegen ausländische Staaten S. 257; Ress ZaöRV 1980, 217, 220 (Fn. 6), 222; Walter RIW 1984, 9, 12).
Für die Prüfung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück eines fremden Staates, das von seiner Botschaft genutzt wird, kann nichts anderes gelten. Die Verbalnote und die Erklärungen des Botschafters, der als hierfür zuständiges Organ seines Entsendestaates anzusehen ist (vgl. Damian aaO S. 176 Fn. 292), bei seiner Vorsprache im Auswärtigen Amt genügen den Anforderungen, die an Inhalt und Form einer solchen gehörigen Versicherung zur Glaubhaftmachung des hoheitlichen Verwendungszweckes zu stellen sind.
bb) Eine Zustimmung der Schuldnerin zur Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück liegt nicht vor. Ein entsprechender Verzicht auf Immunität für das Vollstreckungsverfahren kann insbesondere auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Schuldnerin in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Versäumnisurteil gegen sich hat rechtskräftig werden lassen (vgl. BVerfGE aaO S. 359; Geimer IZPR 4. Aufl. Rn. 516).
Ende der Entscheidung
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