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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 192/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 850d
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 192/03

vom 25. September 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 25. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Gläubigers, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 20. Mai 2003 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Gläubiger, der gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Titel auf Bezahlung von Kindesunterhalt betreibt, erteilte dem Gerichtsvollzieher Pfändungsauftrag. Auf seinen Antrag bewilligte ihm das Vollstreckungsgericht für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners (einschließlich eidesstattliche Versicherung sowie Forderungspfändung) Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung, lehnte jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts ab, weil die Sach- und Rechtslage nicht schwierig sei. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen diesen Beschluß hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er Prozeßkostenhilfe beantragt.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist - auch bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen - die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Mobiliarvollstreckung lediglich dann gemäß § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, wenn tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten konkret auftreten. Grundsätzlich reiche die Unterstützung durch die Rechtsantragsstelle aus. Besondere Schwierigkeiten seien im vorliegenden Fall weder vom Gläubiger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sofern in Zukunft besondere Maßnahmen wie die Pfändung eines Kontos oder des Arbeitseinkommens notwendig werden sollten, werde gesondert zu prüfen sein, ob für diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht komme.

Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen sei wegen der in aller Regel zu erwartenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten die Beiordnung eines Rechtsanwalts grundsätzlich erforderlich. Die Unterhaltsvollstreckung sei wegen der Möglichkeit der Vorratspfändung und der Spezialregelung des § 850d ZPO im Bereich der Rechtspfändung nicht als einfach einzustufen. Zudem sei in aller Regel ein schneller Zugriff auf das Schuldnervermögen notwendig. Schwierigkeiten könnten sich bereits bei der Einleitung von Maßnahmen der Mobiliarzwangsvollstreckung - nämlich bei der Berechnung des Unterhaltsrückstandes und der Verrechnung geleisteter Zahlungen - ergeben.

II.

Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozeßkostenhilfe kann - unbeschadet der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht, an die der Senat gebunden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) - nicht nach § 114 ZPO bewilligt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Rechtsverfolgung hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sich keine zweifelhaften oder noch offenen Rechtsfragen ergeben, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 2002, NJW-RR 2003, 130). Der Senat hat die streitige Rechtsfrage, wegen der die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, bereits in dem Sinne entschieden (BGH, Beschl. vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, z.V.b.), daß bei einer Unterhaltsvollstreckung im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich erscheint. Nach dieser Entscheidung hängt die Notwendigkeit der Beiordnung einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigten Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Meinung ist somit nicht entscheidend, daß bei der Vollstreckung aus Unterhaltstiteln erfahrungsgemäß in vielen Fällen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auftreten, für deren Bewältigung der Gläubiger anwaltlicher Hilfe bedarf.

Die erforderliche Prüfung des Einzelfalls hat das Landgericht vorgenommen und die Beiordnung eines Rechtsanwalts mit einer rechtsfehlerfreien Begründung abgelehnt. Die Berechnung der Unterhaltsrückstände ist im vorliegenden Fall einfach und kann - zumindest mit Unterstützung der Rechtsantragsstelle - von der gesetzlichen Vertreterin des Gläubigers selbst vorgenommen werden. Der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag in die körperlichen Sachen des Schuldners läßt tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Somit erscheint bei der derzeitigen Sachlage anwaltliche Hilfe für die Zwangsvollstreckung nicht erforderlich. Sollten in ihrem weiteren Verlauf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auftreten, wie dies zum Beispiel bei der Pfändung von Arbeitseinkommen aus einem Unterhaltstitel wegen der Regelung des § 850d ZPO der Fall sein kann, ist es - worauf bereits das Beschwerdegericht hingewiesen hat - dem Gläubiger unbenommen, die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen.



Ende der Entscheidung

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