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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 21/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 574
Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde ist - ebenso wie in der Revisionsinstanz - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen eines Verfahrensfehlers abzustellen (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 160).

In der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn nach Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht eine materielle Änderung des Ergebnisses wahrscheinlich oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 21/03

vom

27. Juni 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 27. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch der Schuldner, ihnen zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2002 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Auf Antrag der Beteiligten zu 4, der bestrangigen Gläubigerin, ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 10. Februar 1995 die Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundstücks der Schuldner an. Bisher fanden sieben Versteigerungstermine statt:

Am 13. Januar 1997 wurde das Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 ZVG einstweilen eingestellt, weil keine Gebote abgegeben worden waren. Am 21. April 1997 (Meistgebot: 11.000 DM) wurde der Zuschlag gemäß § 85a ZVG versagt, weil die Hälfte des auf 460.000 DM festgesetzten Verkehrswerts nicht erreicht war. Am 17. Juni 1998 wurde ein Gebot von 130.000 DM abgegeben, der Zuschlag jedoch versagt, weil die Beteiligte zu 4 gemäß § 30 ZVG die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte. In dem Fortsetzungstermin am 15. Juli 1999 wurde ein Gebot von 55.000 DM abgegeben. Der hierauf ergangene Zuschlagsbeschluß wurde vom Landgericht Chemnitz auf die Beschwerde der Schuldner mit Beschluß vom 3. September 1999 aufgehoben und dem meistbietend Gebliebenen wurde der Zuschlag versagt. In dem Fortsetzungstermin am 24. Mai 2000 wurden keine Gebote abgegeben. Auf das im Termin vom 8. November 2000 abgegebene Meistgebot (60.000 DM) wurde der Zuschlag erteilt. Der Zuschlagsbeschluß wurde auf die sofortige Beschwerde der Schuldner vom Landgericht Chemnitz mit Beschluß vom 2. Februar 2001 aufgehoben und dem im Termin meistbietend Gebliebenen der Zuschlag versagt. Mit Beschluß vom 25. Juli 2001 wurde der Verkehrswert des Grundstücks auf 397.000 DM (202.982,88 €) herabgesetzt. Im Termin am 24. April 2002 blieb die Beteiligte zu 3 mit einem Gebot von 22.500 € die Meistbietende. Die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner beantragten, den Zuschlag zu versagen, da eine Verschleuderung des Grundbesitzes drohe. In einem Folgetermin werde "mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit" ein höheres Gebot ausgesprochen. Mit Beschluß vom 2. Mai 2002 wurde der Beteiligten zu 3 der Zuschlag erteilt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht Chemnitz (Einzelrichterin) mit Beschluß vom 27. Mai 2002 zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Der Zuschlagserteilung stünden keine nach § 100 ZVG von Amts wegen zu beachtenden Zuschlagsversagungsgründe entgegen; insbesondere sei die Zuschlagserteilung auch nicht aus einem sonstigen Grund im Sinne des § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 765a ZPO hätten bei der Erteilung des Zuschlags nicht vorgelegen. Zwar liege ein krasses Mißverhältnis von Grundstückswert und Meistbargebot vor, da dieses mit 22.500 € lediglich 11,09 % des zuletzt festgesetzten Verkehrswerts ausmache. Weitere Voraussetzung für eine Einstellung nach § 765a ZPO sei aber, daß konkrete Umstände mit einiger Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem neuen Versteigerungstermin erwarten ließen. Dies sei jedoch, wie sich aus den vorangegangenen Versteigerungsterminen ergebe, nicht der Fall. Auch aus dem von den Schuldnern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben der Firma H. Verwaltungs- und Immobilien GmbH, das im übrigen als neue, nach Zuschlagserteilung vorgebrachte Tatsache verfahrensrechtlich unbeachtlich sei, sei lediglich zu entnehmen, daß für das Grundstück auf dem freien Markt praktisch keine Nachfrage bestehe und daß ein Kaufpreis deutlich unter 51.129,19 € anzusetzen sei.

Gegen diesen, Beschluß, der ihnen am 4. Juni 2002 zugestellt worden ist, haben die Schuldner mit dem beim Bundesgerichtshof am 1. Juli 2002 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. K. Rechtsbeschwerde eingelegt. Der bisherige Verfahrensbevollmächtigte der Schuldner hat mitgeteilt, daß er diese nicht mehr vertrete. Am 2. September 2002 haben die Schuldner Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof beantragt.

II.

Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde ist - ebenso wie in der Revisionsinstanz (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 160; bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745) - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen eines Verfahrensfehlers abzustellen (BGH, Beschl. v. 9. Mai 2003 - IXa ZB 89/03). Für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde der Schuldner ist es daher ohne Belang, daß ihr Rechtsmittel, sofern ihnen auf einen entsprechenden Antrag unter Nachholung der versäumten Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren wäre, allein wegen der fehlerhaften Besetzung des Beschwerdegerichts zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts von Amts wegen führen müßte. Entscheidet - wie hier - die Einzelrichterin in einer Sache, der sie rechtsgrundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, gleichwohl selbst über die Beschwerde und läßt sie die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung von Amts wegen (vgl. Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254).

2. In der Sache selbst hätte die Rechtsbeschwerde eine hinreichende Aussicht auf Erfolg mithin nur dann, wenn das Beschwerdegericht nach Zurückverweisung voraussichtlich eine Entscheidung zugunsten der Schuldner treffen würde oder wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geböte. Beides ist hier nicht der Fall:

Das Beschwerdegericht hätte nach Zurückverweisung wiederum nur die in § 83 Nr. 6 und 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe zu prüfen, die nach § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigen sind, da die sofortige Beschwerde auf andere der in § 100 Abs. 1 ZVG genannten Anfechtungsgründe nicht gestützt wird.

a) Die Beurteilung der Frage, ob einer der in § 83 Nr. 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe vorliegt, wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf; eine Verletzung der darin genannten Vorschriften wird von den Schuldnern auch nicht geltend gemacht.

b) Soweit der Versagungsgrund des § 83 Nr. 6 ZVG zu prüfen ist, kommt hier als sonstiger Grund im Sinne dieser Vorschrift, der einer Fortsetzung des Verfahrens und damit der Zuschlagserteilung hätte entgegenstehen können, nur in Betracht, daß den Schuldnern auf ihren vor der Zuschlagserteilung gestellten Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO hätte gewährt werden müssen. Insoweit kommt es für die Entscheidung auf die Rechtsfrage an, ob allein das Mißverhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem Meistgebot, das aus den im angefochtenen Beschluß des Landgerichts genannten Gründen gegeben ist, die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 765a ZPO und die Versagung des Zuschlags zu rechtfertigen vermag, oder ob hinzukommen muß, daß Umstände vorliegen, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem neuen Versteigerungstermin erwarten lassen. Diese Rechtsfrage ist durch die bisher ergangene einheitliche oberlandesgerichtliche Rechtsprechung jedoch bereits dahin geklärt, daß Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen der sittenwidrigen Verschleuderung eines Grundstücks nur dann zu gewähren ist, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags konkrete Umstände vorliegen, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem Fortsetzungstermin erwarten lassen (vgl. OLG Hamm NJW 1976, 1754; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 391; OLG Celle, ZIP 1981, 1005, 1006; OLG Koblenz, JurBüro 1986, 1587, 1588; OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 36; ebenso Stöber, ZVG 17. Aufl. Einl. 55.3). Daß die Vorschrift des § 765a ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, ist zudem höchstrichterlich geklärt (vgl. BGHZ 44, 138, 143). Soweit es die Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO in der Zwangsversteigerung betrifft, wirft die Sache daher eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gebietende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029) nicht auf. Folgt ein Beschwerdegericht der vorgenannten bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung des § 765a ZPO, bedarf es einer höchstrichterlichen Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. dazu BGH aaO).

Soweit die Schuldner die Zuschlagsbeschwerde mit der Vorlage eines Schreibens der Firma H. Immobilien auf neue Tatsachen stützen, kommt der Sache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Rechtsfrage, ob die Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann, hier nicht entscheidungserheblich ist. Aus dem Inhalt dieses Schreibens läßt sich aus den im angefochtenen Beschluß angeführten Gründen nicht entnehmen, daß in einem Folgetermin wahrscheinlich ein wesentlich höheres Gebot abgegeben werden wird. Zudem ist bereits höchstrichterlich geklärt, daß die Zuschlagsbeschwerde auch dann nicht auf neue Tatsachen gestützt werden kann, wenn diese die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 765a ZPO rechtfertigen könnten (BGHZ 44, 138, 144).

Schließlich wirft auch die Beurteilung der Frage, ob nach den dem Vollstreckungsgericht zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags bekannten Umständen mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem neuen Versteigerungstermin zu erwarten war, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, als solche einer Verallgemeinerung nicht zugänglich und bietet deshalb auch keinen Anlaß zu einer Rechtsfortbildung (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029 f).

Ende der Entscheidung

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