Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.

Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 210/03
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 | |
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3 |
IXa ZB 210/03 IXa ZB 211/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. August 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen Kessal-Wulf und Roggenbuck am 12. August 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerden und die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 2003 in Verbindung mit den Beschlüssen vom 25. April, 2. Mai und 16. Mai 2003 - 332 T 19/03 und 332 T 22/03 - werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und eine Nichtzulassungsbeschwerde insoweit im Gesetz nicht vorgesehen ist. Gegen die Beschlüsse vom 16. Mai 2003 über die Festsetzung des Beschwerdewertes kommt eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG nicht in Betracht.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§ 114 ZPO).
Beschwerdewert:
a) für IXa ZB 210/03 = 332,62 €; b) für IXa ZB 211/03 = 1.663,08 €.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.