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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 236/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 2 | |
ZPO § 139 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. März 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll
am 19. März 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. Mai 2003 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Antrag der Gläubigerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Rechtspflegerin hat der Gläubigerin durch Beschluß vom 23. Januar 2003 Prozeßkostenhilfe für die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich des Landgerichts Dortmund in das bewegliche Vermögen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts Hamm einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts hat sie abgelehnt, weil die Sach- und Rechtslage einfach sei. Das Landgericht hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: "Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer besteht im Rahmen der Mobiliarzwangsvollstreckung ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung nur in Ausnahmefällen. Ein solcher liegt hier nicht vor. Die Gläubigerin kann sich der Hilfe der Rechtsantragsstelle des für ihren Wohnsitz (T. ) zuständigen Amtsgerichts (Amtsgericht S. ) bedienen. Die Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerin sind nicht mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, die nicht durch Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht hätten geklärt werden können. Aufgrund der Erklärung der Gläubigerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geht die Kammer davon aus, dass es der Gläubigerin durchaus möglich wäre, die Kosten für eine Hin- und Rückfahrt von T. nach S. mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufzubringen, um die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts S. aufzusuchen." Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
a) Die Rechtsbeschwerde hält die Begründung, mit der das Landgericht die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO verneint hat, für unzureichend. Der Ausgangspunkt des Landgerichts, im Rahmen der Mobiliarzwangsvollstreckung bestehe ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung nur in Ausnahmefällen, sei unzutreffend. Ob ein Fall der erweiterten Pfändung von Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen vorliege, der eine Einzelfallprüfung erfordere, sei dem angefochtenen Beschluß nicht zu entnehmen. Das Landgericht habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Es hätte der Antragstellerin einen rechtlichen Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO geben müssen, dann hätte diese zu Art und Umfang der voraussichtlich notwendig werdenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgetragen. Das Landgericht habe auch den Inhalt des zu vollstreckenden gerichtlichen Vergleichs nicht gewürdigt, wonach der geschuldete Betrag insgesamt nur fällig sei, wenn der Schuldner mit einer Ratenzahlung länger als 14 Tage in Rückstand gerate. Auch sei zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin Jugoslawin sei und nur gebrochen Deutsch spreche.
b) Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung nicht zutrifft, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (Beschlüsse v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136, v. 10. Oktober 2003 - IXa ZA 7/03; v. 30. Januar 2004 - IXa ZB 215/03). Die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts hält hier jedoch im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand. Die Gläubigerin hatte einen konkreten Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt; hierfür wurde die Beiordnung eines Rechtsanwalts versagt. Sofern in Zukunft weitere Zwangsvollstreckungshandlungen erforderlich werden, ist es der Gläubigerin unbenommen, einen erneuten Antrag zu stellen. Der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag läßt tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht erkennen; dies hat die Gläubigerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. Februar 2003 grundsätzlich eingeräumt. Die mit jedem Vollstreckungsauftrag für einen Laien verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Senats gerade nicht die unterschiedslose Beiordnung eines Rechtsanwalts im Zwangsvollstreckungsverfahren. Auch der Eintritt der in dem Vergleich enthaltenen Bedingung für den Eintritt der Fälligkeit der Gesamtsumme, nämlich der Rückstand mit einer monatlichen Rate um mehr als 14 Tage, ist für einen Laien einfach festzustellen. Der Umstand, daß die Gläubigerin Jugoslawin ist und nur gebrochen Deutsch spricht, könnte die Beiordnung eines Rechtsanwalts allenfalls dann erforderlich machen, wenn feststünde, daß eine Unterstützung durch die Rechtsberatungsstelle nicht möglich wäre. Mit dem Umstand, daß die Gläubigerin zum Aufsuchen der Rechtsberatungsstelle Fahrtkosten aufzuwenden hätte, hat sich das Landgericht auseinandergesetzt.
2. Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die Rechtsbeschwerde aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Ende der Entscheidung
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