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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 236/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 1
ZPO § 574
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 236/04

vom 10. Dezember 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck

am 10. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 17. September 2004 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.200 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig; denn gegen Entscheidungen, die im Beschwerdeverfahren getroffen worden sind und keine Rechtsbeschwerde zulassen, sieht das Gesetz eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor (vgl. §§ 574, 544 Abs. 1 ZPO).

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