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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 243/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 568 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. März 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll
am 19. März 2004
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der 7. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 26. Mai 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, z.V.b. in BGHZ 154, 200).
Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter mit den Rügen der Rechtsbeschwerde auseinanderzusetzen und in diesem Zusammenhang auch die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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