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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 259/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Entscheidung wurde am 07.06.2004 korrigiert: diese Entscheidung wurde durch den Beschluß vom 19.03.2004 überschrieben, daher werden beide nochmals versandt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 9. Oktober 2003
beschlossen:
Tenor:
Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Lüneburg vom 1. September 2003 - 6 T 85/03 - wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen, weil nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht mehr statthaft ist (BGHZ 150, 133; vgl. auch BVerfG NJW 2003, 1924, 1928).
Beschwerdewert:1.552,62 €
Ende der Entscheidung
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