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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 259/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-

Entscheidung wurde am 07.06.2004 korrigiert: diese Entscheidung wurde durch den Beschluß vom 19.03.2004 überschrieben, daher werden beide nochmals versandt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 259/03

vom 9. Oktober 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 9. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Lüneburg vom 1. September 2003 - 6 T 85/03 - wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen, weil nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht mehr statthaft ist (BGHZ 150, 133; vgl. auch BVerfG NJW 2003, 1924, 1928).

Beschwerdewert:1.552,62 €

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