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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 267/03
Rechtsgebiete: ZVG, ZPO
Vorschriften:
ZVG § 180 Abs. 2 | |
ZPO § 765a |
Zur Interessenabwägung bei einem auf gesundheitliche Gefahren für Angehörige gestützten Antrag auf Einstellung der Teilungsversteigerung, die nach Pfändung und Überweisung des Teilungsanspruchs von dem Gläubiger eines Miteigentümers betrieben wird.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Juni 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll
am 25. Juni 2004
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 29. August 2003 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Chemnitz vom 30. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Beschwerdewert: 21.400 €.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 2) errichtete mit seinen Söhnen auf deren Grundstück eine Garage, wobei sie den erforderlichen Grenzabstand zum Grundstück des Rechtsbeschwerdeführers nicht einhielten. Der Rechtsbeschwerdeführer erwirkte gegen den Beteiligten zu 2) einen Titel, wonach dieser als Gesamtschuldner für den Abriß der Garage einen Kostenvorschuß in Höhe von 5.450 DM (2.786,54 €) zu zahlen hat. Auf der Grundlage dieses Titels pfändete er den Anspruch des Beteiligten zu 2) auf Aufhebung der Gemeinschaft an dem verfahrensgegenständlichen Hausgrundstück, welches dem Beteiligten zu 2) und dessen Ehefrau, der Beteiligten zu 3), jeweils zur Hälfte gehört, sowie auf Aufteilung und Auszahlung des Erlöses und ließ ihn sich zur Einziehung überweisen. Sodann beantragte der Rechtsbeschwerdeführer die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft, welche das Amtsgericht mit Beschluß vom 18. Februar 2002 anordnete.
Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragten daraufhin Vollstreckungsschutz, weil eine Vollstreckungsabwehrklage anhängig und die Zwangsversteigerung unverhältnismäßig sowie rechtsmißbräuchlich sei. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, nachdem das Oberlandesgericht Dresden es durch Urteil vom 11. April 2002 - auch unter dem Gesichtspunkt eines vorsätzlichen schädigenden Sittenverstoßes im Sinne des § 826 BGB - abgelehnt hatte, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluß des Amtsgerichts hatte keinen Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) hob der Senat den Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück, weil der Einzelrichter anstelle der Kammer entschieden hatte. Die geschäftsplanmäßig nunmehr zuständige 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz hat den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und das Teilungsversteigerungsverfahren für die Dauer von sechs Monaten einstweilen eingestellt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1).
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung sowohl nach § 765a ZPO als auch nach § 180 Abs. 2 ZVG bejaht.
Die Zwangsvollstreckung stelle hier eine sittenwidrige Härte dar, weil sie sachfremde Ziele verfolge. Die Beteiligten zu 2) und 3) hätten vorgetragen und durch eine eidesstattliche Versicherung des Onkels des Beteiligten zu 1) unter Beweis gestellt, daß es dem Beteiligten zu 1) weniger um den Abriß der Garage als vielmehr um die finanzielle Schädigung der Beteiligten zu 2) und 3) gehe. Seine sachfremden Erwägungen würden auch daran deutlich, daß er wegen einer relativ geringen Forderung die Vollstreckung in das Einfamilienwohngrundstück betreibe, anstatt einen Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung der Forderung zu beauftragen. Außerdem hafteten neben dem Beteiligten zu 2) zwei weitere Gesamtschuldner für die vollstreckbare Forderung, auf deren Grundstück der Beteiligte zu 1) ebenso eine Zwangssicherungshypothek habe eintragen lassen wie auf dem Grundstück des Beteiligten zu 2). Ferner befinde sich die zum Abriß bestimmte Garage nicht auf dem Grundstück des Beteiligten zu 2), so daß die Teilungsversteigerung nicht zur Durchsetzung des Abrisses führen werde.
Insbesondere gefährde die beantragte Teilungsversteigerung die Gesundheit der Ehefrau des Schuldners, der Beteiligten zu 3), nach den vorgelegten ärztlichen Attesten erheblich.
2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, daß eine sittenwidrige Härte gemäß § 765a ZPO nicht vorliege. Der Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Ausnutzung des Vollstreckungstitels hätte spätestens bei der Pfändung des Anspruchs aus § 749 BGB geltend gemacht werden müssen und sei jetzt präkludiert. Mit der Abweisung der Vollstreckungsgegenklage durch das Oberlandesgericht Dresden seien alle außerhalb der Versteigerungsanordnung liegenden Umstände erledigt. Die Anordnung der Zwangsversteigerung als solche diene weder sachfremden Zielen noch gefährde sie die Gesundheit der Beteiligten zu 3). Das Beschwerdegericht habe insoweit die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die von ihm angeführten Anhaltspunkte für eine Vollstreckung aus unlauteren Gründen reichten nicht aus. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ließen daran zweifeln, ob der Gesundheitszustand nicht Folge des gesamten langwierigen Streits um die Garage sei. Im übrigen fehle die notwendige Interessenabwägung. Weder moralisch verwerfliche Motive für die Teilungsversteigerung noch die gesundheitliche Gefährdung der Beteiligten zu 3) rechtfertigten eine Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG.
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht infolge prozessualer Überholung unzulässig geworden. Zwar ist die sechsmonatige Einstellungsfrist, die ab Erlaß des Einstellungsbeschlusses (vgl. § 775 Nr. 2 ZPO; außerdem BGHZ 25, 60, 64 ff), nicht erst ab dessen Rechtskraft läuft, mittlerweile verstrichen. Dadurch ist das laufende Verfahren hier aber nicht erledigt, denn das Beschwerdegericht hat angeordnet, daß das Verfahren nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt und bei nicht fristgemäßem Antrag aufgehoben wird. Die Frage der Wirksamkeit dieser Anordnung ist durch den Zeitablauf nicht geklärt. Im übrigen ist auch eine Veränderung der Sach- und Rechtslage durch den Zeitablauf nicht eingetreten, so daß die Frage, ob die von den Beteiligten zu 2) und 3) geltend gemachten Gründe die einstweilige Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt haben, auch für dessen weiteren Verlauf von Bedeutung ist.
4. Das Beschwerdegericht hat das Teilungsversteigerungsverfahren zu Unrecht einstweilen eingestellt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsschutz liegen weder nach § 180 Abs. 2 ZVG noch nach § 765a ZPO vor.
a) Die einstweilige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens ist nach § 180 Abs. 2 ZVG anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die Einstellung kann einmal wiederholt werden, die Höchstfrist beträgt bei zwei Einstellungen mithin ein Jahr. Sie soll nach ihrem Grundgedanken durch Abwägung der widerstreitenden Interessen verhindern, daß ein wirtschaftlich Stärkerer unter Ausnutzung vorübergehender Umstände die Versteigerung »zur Unzeit« durchsetzt, um den wirtschaftlich Schwächeren zu ungünstigen Bedingungen aus dem Grundstück zu drängen. Besondere Umstände müssen einen befristeten Aufschub angemessen erscheinen lassen, weil in der Einstellungszeit mit einer Veränderung dieser Umstände gerechnet werden kann. Es muß sich um Umstände handeln, die in sechs oder zwölf Monaten voraussichtlich behebbar sind, nicht um solche, die gegen die Teilungsversteigerung als solche sprechen (vgl. BGHZ 79, 249, 255 f; Stöber, ZVG 17. Aufl. § 180 Rn. 12 m.w.N.).
Dies hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall verkannt. Die von ihm angeführten Gesichtspunkte sind als solche schon nicht geeignet, eine vorübergehende Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG zu begründen. Eine etwaige moralisch zu mißbilligende Ausnutzung des Vollstreckungstitels zum Zwecke der Schädigung der Rechtsbeschwerdegegner entfällt nicht durch Zeitablauf. Auch ist hier nicht erkennbar, daß sich der Gesundheitszustand der Beteiligten zu 3) durch eine vorübergehende Einstellung des Verfahrens dauerhaft bessern könnte. Daß er sich bei einer Fortsetzung des Verfahrens sofort wieder verschlechtern würde, liegt angesichts der chronischen Grunderkrankung vielmehr auf der Hand.
b) Die Rechtsbeschwerde rügt auch zu Recht, daß das Landgericht die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung auf § 765a ZPO gestützt hat. Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob § 765a ZPO im Teilungsversteigerungsverfahren anwendbar ist (vgl. etwa OLG Köln Rpfleger 1991, 197, 198 m.w.N.; KG NJW-RR 1999, 434 f). § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Diese Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BGHZ 44, 138, 143; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 765a Rn. 5 ff; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 765a Rn. 5 ff; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 765a Rn. 5 ff). Dies haben die Rechtsbeschwerdegegner weder unter dem Aspekt der Verwerflichkeit der Vollstreckungsmaßnahme wegen der behaupteten allein beabsichtigten Schädigung noch hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung der Beteiligten zu 3) ausreichend dargetan.
aa) Der Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt, einen titulierten Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn der Schuldner seine Verpflichtung nicht freiwillig erfüllt. Unter mehreren möglichen Vollstreckungshandlungen hat der Gläubiger die Wahl. Daß sich der Rechtsbeschwerdeführer hier für eine Vollstreckungsmaßnahme entschieden hat, die angesichts des drohenden Verlusts des Familienwohnheims geeignet ist, einen erheblichen Druck auf die Rechtsbeschwerdegegner auszuüben, läßt diese Vollstreckungsmaßnahme aber nicht schon allein deshalb als sittenwidrige Härte erscheinen. Das Gesetz läßt die Möglichkeit der Zwangsversteigerung auch wegen geringer Forderungen grundsätzlich zu. In diesen Fällen ist es dem Schuldner um so eher möglich, die titulierte Forderung zu erfüllen und dadurch die Zwangsvollstreckung abzuwenden. Auch die behauptete Äußerung des Rechtsbeschwerdeführers gegenüber seinem Onkel läßt nicht den vom Beschwerdegericht gezogenen Schluß zu, ihm fehle jegliches Interesse am Abriß der Garage und der Beitreibung des Kostenvorschusses hierfür. Die Äußerung, wie sie von den Rechtsbeschwerdegegnern vorgetragen und in der "eidesstattlichen Versicherung" wiedergegeben wird, ist völlig aus dem Zusammenhang gerissen, in dem sie gefallen ist, und läßt ihren wirklichen Bedeutungsgehalt daher nicht erkennen. Daß die angestrebte Teilungsversteigerung des Grundstücks der Rechtsbeschwerdegegner nicht zu einem Erlös für den Beteiligten zu 2) in Höhe des begehrten Kostenvorschusses führen würde, wird von den Beteiligten zu 2) und 3) selbst nicht behauptet. Das Argument des Beschwerdegerichts, daß sich die zum Abriß bestimmte Garage nicht auf diesem Grundstück befinde und daher die Teilungsversteigerung nicht zur Durchsetzung des Abrisses führen würde, geht daher fehl.
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Ergibt die erforderliche Abwägung, daß die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214, 219 f; BVerfG-K NJW 1998, 295 f; NJW-RR 2001, 1523 und NJW 2004, 49). Eine Überschreitung dieser verfassungsrechtlichen Vollstreckungsgrenze ist hier jedoch nicht erkennbar.
Zwar ist davon auszugehen, daß die Anordnung der Teilungsversteigerung im vorliegenden Fall zu einer Verstärkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beteiligten zu 3) geführt hat, die nach der ärztlichen Bescheinigung des Hausarztes die infolge der Grunderkrankung bestehende Lebensgefahr um ein Vielfaches erhöht hat. Dies rechtfertigt jedoch nicht eine einstweilige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens. Die Rechtsbeschwerdegegner können der Gesundheitsgefährdung selbst auf einfachem Weg begegnen, indem der Beteiligte zu 2) die geschuldete Handlung vornimmt oder vornehmen läßt oder den verlangten Kostenvorschuß einschließlich der weiteren Verfahrenskosten zahlt. Daß ihm dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei, behaupten die Rechtsbeschwerdegegner nicht; dagegen spricht auch, daß sie dem Rechtsbeschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrfach schriftsätzlich entweder einen Abriß der rechtswidrig errichteten Garage oder eine Zahlung des Kostenvorschusses in Aussicht gestellt, dies dann aber ohne ersichtlichen Grund nicht ausgeführt haben. Die Beteiligte zu 3) hat keinen vollstreckungsrechtlichen Schutzanspruch darauf, daß der Rechtsbeschwerdeführer als Teilungsgläubiger ihren gesundheitlichen Belangen Rücksichten zollt, die ihr eigener Ehemann in seinem Widerstand gegen die Beitreibung der Ersatzvornahmekosten zu nehmen nicht bereit ist. Eine sittenwidrige Härte ist unter diesen Umständen nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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