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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 28/04
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, ZVG
Vorschriften:
ZPO § 577 Abs. 5 Satz 1 | |
ZPO § 857 Abs. 4 Satz 2 | |
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 | |
ZVG § 150 Abs. 2 | |
ZVG § 149 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Mai 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll am 19. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß der 5. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Trier vom 26. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht Trier (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Gläubiger erwirkte gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem der für die Schuldnerin an einem Grundstück der Drittschuldnerin eingetragene Nießbrauch gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen worden ist. Zugleich wurde in dem Beschluß die Verwaltung des Grundstücks zum Zwecke der Ausübung des Nießbrauchs angeordnet und der Verwalter ermächtigt, sich selbst den Besitz an dem Grundstück zu verschaffen.
Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß eingelegte Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist vor dem Landgericht (Einzelrichter) ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen will.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
Entscheidet über die Beschwerde - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung unterliegt aber auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 = NJW 2003, 1254). Eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, wie sie die Schuldnerin erstrebt, kommt bei der hier vorliegenden Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter (vgl. BGH aaO) nicht in Betracht. Der Senat verweist deshalb die Sache zu neuer Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück.
Für eine Anordnung, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht zu erheben, ist kein Raum, weil die Rechtsbeschwerde Erfolg hat, so daß keine Gebühr entstanden ist (KV Nr. 1953) und Auslagen nicht erhoben werden (KV Abs. 1 Vorbem. zu Nr. 9000 ff).
III.
Für die neu zu treffende Beschwerdeentscheidung weist der Senat auf folgendes hin:
Gegen die Pfändung des Nießbrauchs bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGHZ 62, 133, 136 ff und 95, 99, 100 f.; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1710). Die vom Vollstreckungsgericht gemäß § 857 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtsfehlerfrei angeordnete Verwaltung erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen des Zwangsversteigerungsgesetzes zur Zwangsverwaltung (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 315, LG Lübeck Rpfleger 1993, 360; Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1712a), so daß bei der Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück der Verwalter grundsätzlich analog § 150 Abs. 2 ZVG ermächtigt werden kann, sich den Besitz des Grundstücks zu verschaffen. Diese Ermächtigung bedarf jedoch im Streitfall der Einschränkung, weil sowohl die Schuldnerin als auch die Drittschuldnerin auf dem mit dem Nießbrauch belasteten Grundstück wohnen und beide nicht herausgabebereit sind.
Der Verwalter hat in entsprechender Anwendung des § 149 Abs. 1 ZVG der Schuldnerin die für ihren Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen (vgl. Stöber, ZVG 17. Aufl. § 149 Rn. 2.2; Rossak MittBayNot 2000, 383, 386). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in Verbindung mit der gerichtlichen Ermächtigung zur Besitzergreifung gibt ihm nicht das Recht, sich den Besitz von der nicht herausgabebereiten Drittschuldnerin zu verschaffen. Denn weder der Vollstreckungstitel noch die Vollstreckung sind gegen die Drittschuldnerin gerichtet. Insoweit kommt lediglich eine Klage des Gläubigers gegen die Drittschuldnerin auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes nach Maßgabe der zwischen der Nießbraucherin und der Drittschuldnerin bestehenden Vereinbarung in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 315; Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1712; Stöber, ZVG aaO § 150 Rn. 3.6).
Ende der Entscheidung
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