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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 28/04 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 28/04

vom 19. Mai 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll am 19. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Schuldnerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Trier vom 26. Januar 2004 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Baukelmann beigeordnet.

Sie hat aus ihrem Einkommen auf die Kosten der Prozeßführung monatliche Raten in Höhe von 60 € zu zahlen, beginnend ab 1. August 2004.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Höhe der von ihr monatlich zu zahlenden Raten errechnet sich wie folgt:

Vom Einkommen in Höhe von 681 € (593,10 € und 87,99 €) sind der Freibetrag von 364 € und Wohnkosten von 135 € abzuziehen, so daß das für die Kosten der Prozeßführung einzusetzende Einkommen 182 € beträgt. Nach der Tabelle des § 115 ZPO ergeben sich daraus Monatsraten von 60 €.

Die Aufwendungen für Strom, Wasser, Telefon, Rundfunk und TV sind bereits in dem Freibetrag enthalten und können nicht gesondert als Wohnkosten geltend gemacht werden.

Ende der Entscheidung

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