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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 283/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 692 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 699
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 283/03

vom 19. März 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll am 19. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Oktober 2003 und des Amtsgerichts Hersbruck vom 8. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 €.

Gründe:

Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist begründet.

Die Vorinstanzen haben die beantragte Forderungspfändung abgelehnt, weil der als Titel vorgelegte Vollstreckungsbescheid die Gläubigerin nicht genügend bezeichne. Zur Vermeidung von Identitätszweifeln müsse die vollstreckungstaugliche Gläubigerbezeichnung einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts außer der Verkehrsbezeichnung auch den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft angeben.

Das Aktivrubrum des vorgelegten Vollstreckungsbescheids lautet nach der Beschwerdeentscheidung (der Titel selbst befindet sich nicht mehr bei den Vollstreckungsakten):

F. GBR Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertreten durch den GF: W. J. , Straße 21, 6.... H. .

Nach diesem Titelinhalt ist die Entscheidung der Vorinstanzen unrichtig. Vollstreckungsbescheide haben nach § 690 Abs. 1 Nr. 1, § 692 Abs. 1 Nr. 1, § 699 ZPO unter anderem die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter zu enthalten. Der gesetzliche Vertreter mag bei einer BGB-Gesellschaft nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft (vgl. BGHZ 36, 292, 293; 146, 341, 360; BGH, Urt. v. 16. November 1981 - II ZR 213/80, NJW 1982, 877, 878) mit dem Begriff "Geschäftsführer" - wenn so die Abkürzung GF zu verstehen ist - ungenau bezeichnet sein. Hieran hat das Vollstreckungsgericht mit seiner Zwischenverfügung vom 8. August 2003 Anstoß genommen. Die Bezeichnung Geschäftsführer im Rubrum eines Vollstreckungsbescheids ist aber bei der BGB-Gesellschaft im Sinne eines geschäftsführenden Gesellschafters auslegungsfähig. Denn ein angestellter Fremdgeschäftsführer wäre nicht gesetzlicher, sondern allenfalls rechtsgeschäftlicher Vertreter der Gesellschaft.

Hatte das Vollstreckungsgericht in diesem Punkte an der Rechtsstellung des bezeichneten Geschäftsführers konkrete Zweifel, die auf die Gläubigeridentität durchschlagen konnten, so war diesen Zweifeln nachzugehen. Die Zwischenverfügung des Vollstreckungsgerichts ging jedoch über die Auslegungsfähigkeit der Geschäftsführerbezeichnung hinweg und verlangte im Ergebnis unabhängig davon eine Titelberichtigung. Der anwaltliche Vertreter der Gläubigerin hat danach in seinem Schriftsatz vom 29. August 2003 klargestellt, daß W. J. zu der Zeit geschäftsführender Gesellschafter der Gläubigerin, also kein angestellter Fremdgeschäftsführer, war. Beide Vorinstanzen haben jedoch diese Klarstellung ignoriert oder, ohne anzugeben weshalb, sie für ungenügend erachtet. Ihre Entscheidungen sind demgemäß aufzuheben, ohne daß es allgemeiner Ausführungen zur Frage einer hinreichend bestimmten Parteienbezeichnung rechtsfähiger BGB-Gesellschaften im Zwangsvollstreckungsverfahren bedarf.

Das Amtsgericht wird nunmehr unter Abstandnahme von seinen bisherigen Bedenken über den Antrag der Gläubigerin neu zu befinden haben (§ 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO).



Ende der Entscheidung

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