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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 288/03
Rechtsgebiete: ZPO, ZVG, GBO


Vorschriften:

ZPO § 736
ZPO § 800
ZVG § 17
GBO § 47
Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach neuerer Rechtsprechung rechts- und möglicherweise grundbuchfähig ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 288/03

vom 16. Juli 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll

am 16. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Wert: 650.000 €

Gründe:

I.

In Abteilung I des Grundbuchs von N waren seit 1994 B, G und N (der Beteiligte zu 2) "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer des hier in Rede stehenden Grundbesitzes eingetragen. Die weitere Eintragung aus dem Jahr 1997 weist noch B und N als Eigentümer mit dem genannten Zusatz aus. Seit 1998 sind N und S die Beteiligten zu 2 und 3 dementsprechend eingetragen.

Die Beteiligte zu 1, eine Hypothekenbank, stellte im September 2002 gegen die Beteiligten zu 2 und zu 3 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes. Sie berief sich hierbei auf die Grundschuldbestellungsurkunde des Notars S vom 30. Juni 1993. G, B und N sind darin als Kreditnehmer genannt. Die Urkunde enthält eine Unterwerfungserklärung gemäß § 800 Abs. 1 ZPO.

Der Notar hatte bereits 1993 eine Vollstreckungsklausel zu dieser Urkunde erteilt. Unter dem 16. Juli 2002 erteilte er eine neue Vollstreckungsklausel in der Weise, daß er die bereits erteilte Klausel in Bezug auf die Vollstreckung gemäß § 800 ZPO einzog und der Beteiligten zu 1 die Klausel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO gegen die Beteiligten zu 2 und zu 3 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks erteilte. Zur Begründung führte er aus, die Grundschuld sei seit Juni 1993 an die Beteiligte zu 1 (unter ihrer damaligen Firma) abgetreten und die Abtretung sei eingetragen worden, der Beteiligte zu 3 sei bereits im Grundbuch eingetragener neuer Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Das Amtsgericht hat die Zwangsversteigerung in das Grundstück angeordnet und den Beschluß den Beteiligten zu 2 und zu 3 zugestellt. Im Versteigerungstermin hat der Beteiligte zu 2 dem Gericht persönlich einen Antrag nach § 765 a ZPO übergeben. Daraufhin hat die Rechtspflegerin einen Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag bestimmt und den übrigen Beteiligten rechtliches Gehör zu dem Schutzantrag gewährt. In der Folge haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 den Schutzantrag ergänzt, vorsorglich Erinnerung eingelegt und hilfsweise die Einstellung des Verfahrens nach § 30 a ZVG beantragt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Beteiligte zu 2 sei als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter bemüht, das Grundstück alsbald zum Verkehrswert zu veräußern, es hätte nicht zur Zwangsversteigerung kommen müssen, da die Gläubigerin für ihre Forderungen ausreichende Sicherheiten habe, das Darlehen sei nicht fällig, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei nichtig und zudem werde unter der falschen Grundbuchbezeichnung mit einer unrichtigen Vollstreckungsklausel und aus einer unwirksamen Grundbucheintragung vollstreckt.

Mit Beschluß vom 3. Juli 2003 hat die Rechtspflegerin dem Beklagten zu 3 als Meistbietendem den Zuschlag erteilt, den Antrag nach § 765 a ZPO zurückgewiesen, der Vollstreckungserinnerung nicht abgeholfen und den hilfsweisen Antrag gemäß § 30 a ZVG als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen hat der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er auch den fehlenden Nachweis der Vollmacht der Gläubigerin und das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen gerügt und darauf hingewiesen hat, daß gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Rechtsmittel eingelegt worden sei. Einer der Kernpunkte der Einwendungen des Beteiligten zu 2 ist seine Auffassung, in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne in das Grundstück nur auf Grund eines gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin, gerichteten Titels vollstreckt werden. Ein solcher liege nicht vor. Auch sei die Gesellschaft an dem Verfahren nicht beteiligt worden.

Die Richterin des Amtsgerichts hat die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Klauselerinnerung einstweilen eingestellt und nach Vorliegen der Entscheidung die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Dagegen hat der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Richterin hat dieser nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß, gegen die Zurückweisung des Antrages nach § 30 a ZVG sowie gegen die Zurückweisung des Schutzantrages nach § 765 a ZPO nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die sofortigen Beschwerden des Beteiligten zu 2 gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, gegen den Zuschlag und gegen die Bescheidung der Anträge gemäß §§ 765 a ZPO, 30 a ZVG zurückgewiesen und insgesamt die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser greift der Beteiligte zu 2 den Beschluß des Landgerichts in allen Punkten an.

II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. a) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Schuldnerin und damit Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens. Vielmehr - so führt das Beschwerdegericht aus - seien es N und S (die Beteiligten zu 2 und zu 3) als Gesellschafter. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ändere nichts daran, daß eine solche Gesellschaft nicht grundbuchfähig sei. Folgerichtig habe das Amtsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren an-tragsgemäß nur gegen die Beteiligten zu 2 und 3 als (dinglich haftende) Schuldner angeordnet.

b) Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundbesitzes, nicht seien es die einzelnen Gesellschafter. Seinerzeit sei gesamthänderisches Grundeigentum begründet worden. Die vorliegende Grundbucheintragung beruhe lediglich auf der Vorschrift des § 47 GBO. Im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei diese als grundbuchfähig anzusehen. Hier habe deshalb vor Betreiben des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgen müssen. Auch wenn man die Gesellschaft nicht als grundbuchfähig ansehe, habe sie doch am Verfahren beteiligt werden müssen.

c) Diese Ausführungen der Rechtsbeschwerde führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Die Frage, wer an dem Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt ist, beantwortet sich nicht auf Grund der vom Beteiligten zu 2 angestellten materiellrechtlichen Überlegungen, sondern danach, wer nach dem von der Gläubigerin gestellten Antrag unter Berücksichtigung der Vorschriften des Vollstreckungsrechts als Beteiligter in Betracht kommt (insb. §§ 704, 750 Abs. 1, 794, 795, 800 ZPO, § 17 ZVG).

Die Beteiligte zu 1 vollstreckt aus der 1993 errichteten Grundschuldurkunde. Die Grundschuld wurde von den damaligen Gesellschaftern an dem im Gesellschaftsvermögen stehenden Grundstück unter Abgabe der Erklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO bestellt (zu den dagegen gerichteten Einwendungen des Beteiligten zu 2 s.u.). Die Unterwerfungserklärung wurde zugleich mit der Grundschuld wirksam im Grundbuch eingetragen (§ 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zeitgleich erfolgte auch die Eintragung von B, G und N als Eigentümer. Nach dem Inhalt des Grundbuchs sind die Beteiligten zu 2 und zu 3 die jetzigen Eigentümer, die im Hinblick auf die Vollstreckung nach § 800 ZPO geänderte Vollstreckungsklausel weist sie als Schuldner aus. Bei dieser Sachlage geht es aus vollstreckungsrechtlicher Sicht alleine um die Vollstreckung gegen die nach dem Titel in Verbindung mit der Vollstreckungsklausel als Vollstreckungsschuldner und im Grundbuch als Eigentümer ausgewiesenen Beteiligten zu 2 und zu 3.

2. a) Das Beschwerdegericht bejaht das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Es meint, ein wirksamer Vollstreckungstitel liege vor. Nach § 736 ZPO sei zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Titel erforderlich. Dieser und die dingliche Unterwerfungsklausel lägen hier vor. Ihre Richtigkeit habe das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen, äußerliche Mängel lägen nicht vor. Die unterschiedlichen Grundbuchblattbezeichnungen seien unschädlich. Die Zustellung an die Beteiligten zu 2 und zu 3 als Schuldner sei erfolgt.

b) Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, es liege kein wirksamer Titel vor. Die Grundschuld sei nicht von der Eigentümerin des Grundstücks, der Gesellschaft, bestellt worden, sondern von den Gesellschaftern B, G und N, die in der Urkunde nicht als Eigentümer und als Gesellschafter bezeichnet seien. Sie hätten die Unterwerfungserklärung deshalb als Nichtberechtigte abgegeben. Ein Titel gegen die Gesellschafter reiche außerdem nach neuer Rechtslage ungeachtet des § 736 ZPO nicht (mehr) aus. Auch die Eintragungen hätten nur von dem wirklichen Eigentümer, der Gesellschaft, veranlaßt werden können. Die Eintragung sei auch nicht auf dem in der Grundschuldurkunde genannten Grundbuchblatt erfolgt.

c) Auch diese Ausführungen verhelfen der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.

(1) Die Einwendung, in Anbetracht unterschiedlicher Grundbuchblattbezeichnungen betreffe die vollstreckbare Urkunde nicht das hier in Frage stehende Grundstück, ist im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Die Rechtspflegerin und das Beschwerdegericht sind der Ansicht, trotz der zum Teil abweichenden Grundbuchblattbezeichnungen sei eine Verwechselung ausgeschlossen; hinsichtlich der übrigen Angaben zur Bezeichnung des Grundstücks (Gemarkung, Flur und Flurstück) stimmten die Urkunde und das Grundbuch überein. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch § 28 GBO fordert eine Bezeichnung des Grundstücks, die entweder in Übereinstimmung mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt erfolgen kann. Ein Fehler bei einer dieser Bezeichnungen ist unschädlich, wenn eine Verwechselung ausgeschlossen ist. Dafür, daß die dahingehende Annahme der Vorinstanzen zutrifft, spricht auch, daß nach dem Inhalt der im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Schriftstücke ernsthafte Zweifel an der Identität des in der vollstreckbaren Urkunde bezeichneten Grundstücks seitens der Beteiligten offenbar zunächst überhaupt nicht bestanden bzw. geäußert wurden und der Beteiligte zu 2 auch nicht aufzeigt, daß ein anderer Grundbesitz als Gegenstand der Belastung hier ernsthaft in Betracht zu ziehen sei.

(2) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die damaligen Gesellschafter hätten das Grundstück als "Nichtberechtigte" belastet. Richtig ist, daß die Erklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO nur der Eigentümer abgeben kann. Richtig ist auch, daß die Gesellschafter G, B und N in der Urkunde weder als Gesellschafter noch als Eigentümer ausdrücklich bezeichnet sind. Nach den Feststellungen, von denen das Rechtsbeschwerdegericht auszugehen hat und gegen die keine durchgreifenden Bedenken bestehen, war hier aber offensichtlich, daß das Grundstück als Gesellschaftsvermögen von G, B und N als Gesellschaftern und (zukünftigen) Eigentümern belastet werden sollte. Im übrigen kommt es darauf, ob G, B und N als Gesellschafter bezeichnet sind, nicht an (vgl. dazu noch unten). Rechtlich wirksam wurden die Belastung des Grundstücks und die Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO mit der gleichzeitigen Eintragung der Genannten als Eigentümer einerseits und des Grundpfandrechts andererseits am 6. Mai 1994 (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 794 Rn. 127 und § 800 Rn. 2; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 800 Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 800 Rn. 5 jew. m.w.N.). Von diesem Grundbuchstand ist das Vollstreckungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Überlegungen zur materiellen Rechtslage nach alter und neuer Rechtsprechung hatte es nicht anzustellen.

(3) Die umstrittene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts nicht nur rechtsfähig (BGHZ 146, 341), sondern auch grundbuchfähig ist, muß daher hier nicht beantwortet werden (zur Problematik vgl. etwa BayObLG NJW 2003, 70; MünchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 705 Rn. 312 ff; Nagel NJW 2003, 1646; Ott NJW 2003, 1223; Ulmer/Steffek NJW 2002, 330). Es ist auch nicht erforderlich, zu der Frage Stellung zu nehmen, wie sich die neue Rechtsprechung auf bereits davor begründete Rechtsverhältnisse, erfolgte Eintragungen und anhängig gewesene Verfahren auswirkt (vgl. zu den Folgen auf Altprozesse BGH Urt. v. 15. Januar 2003 - XII ZR 300 /99, NJW 2003, 1043; dazu Jacoby NJW 2003, 1644). Insoweit mag für die zu beachtende Verfahrensweise möglicherweise von Bedeutung sein, daß die Begründung der Schuld, die Titulierung und die Grundbucheintragungen nach dem bisherigen Verständnis der Rechtslage beanstandungsfrei erfolgt sind.

Darauf kommt es hier aber nicht an. Das Vollstreckungsgericht hat nicht zu prüfen, wie die Rechtslage materiellrechtlich zu beurteilen ist, wie die Eintragung des Grundbesitzes einer Gesellschaft nach der neuen Rechtslage zu erfolgen hat und ob eine Berichtigung des Grundbuchs veranlaßt ist. Eine solche Berichtigung zu veranlassen, ist nicht Sache des Vollstreckungsgerichts und auch nicht der Gläubigerin. Wenn der Beteiligte zu 2 der Ansicht war, er sei zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, hätte er selbst die zur Berichtigung notwendigen Schritte einleiten können. Eine offensichtliche Unrichtigkeit, die auch das Vollstreckungsgericht nicht hätte außer Betracht lassen dürfen, liegt nicht vor. Die vorhandene Eintragung war jedenfalls bis zur Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht zu beanstanden. Daß sie jetzt fehlerhaft sein könnte, ist jedenfalls nicht eindeutig zu bejahen (vgl. § 718 Abs. 1 BGB).

(4) Nicht zu folgen ist den Überlegungen, welche die Rechtsbeschwerde zu der vom Beschwerdegericht herangezogenen Vorschrift des § 736 ZPO anstellt. Danach ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 BGB eingegangenen Gesellschaft ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich. Diese gemäß § 795 ZPO auch für vollstreckbare Urkunden geltende Vorschrift hat - entgegen der von der Rechtsbeschwerde geäußerten Ansicht - durch die neuere Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht ihre Bedeutung verloren. Sie ist nunmehr so zu verstehen, daß der Gläubiger nicht nur mit einem gegen die Gesellschaft als Partei gerichteten Titel in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern - anders als bei der oHG (vgl. § 124 Abs. 2 HGB) - auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung (BGHZ 146, 341, 356; Musielak/Lackmann ZPO 3. Aufl. § 736 Rn. 1, 4; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 736 Rn. 1; Thomas/Putzo aaO § 736 Rn. 2; Zöller/Stöber aaO § 736 Rn. 3; Wertenbruch DGVZ 2001, 97, 99; abweichend MünchKomm-BGB/Ulmer aaO § 705 Rn. 321).

Es kann dahinstehen, ob auf § 736 ZPO überhaupt zurückgegriffen werden muß, wenn die Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Rechts auf Grund eines gemäß § 800 Abs. 1 ZPO gegen die eingetragenen Eigentümer des Grundbesitzes gerichteten Titels erfolgt. Im vorliegenden Fall bestand und besteht Identität zwischen den Gesellschaftern und den eingetragenen Eigentümern. Die Unterwerfungserklärung richtet sich mithin gegen alle derzeitigen Gesellschafter, so daß die Voraussetzungen des § 736 ZPO jedenfalls vorliegen. Wäre in der den §§ 47 GBO, 15 Abs. 1 Buchst. a GBV entsprechend Buchungsform nunmehr die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundstückseigentümerin eingetragen, diese also auch grundbuchfähig, würde sich der Titel nach § 800 Abs. 1 ZPO jetzt gegen diese Eigentümerin richten. Die erteilte Vollstreckungsklausel wäre in Übereinstimmung mit dem Titel auszulegen; einer besonderen vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 727 ZPO gegen die Gesellschaft bedürfe es nicht.

(5) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne weiteres, daß die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen gegen den Inhalt der vom Notar erteilten Vollstreckungsklausel nicht durchgreifen. Diese könnten im übrigen auch nur mit den klauselspezifischen Rechtsbehelfen (vgl. §§ 732, 768, 795, 797 Abs. 3 ZPO) geltend gemacht werden.

Aus dem Vorstehenden folgt auch, daß der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung habe an die Gesellschaft, nicht aber an die Beteiligten zu 2 und zu 3 erfolgen müssen, nicht stichhaltig ist.

2. Hinsichtlich der von der Rechtspflegerin ausführlich erörterten und von ihr wie vom Beschwerdegericht verneinten Zuschlagsversagungsgründe (§§ 100 Abs. 1, 3, 81, 83 bis 85 a ZVG) bezieht sich die Rechtsbeschwerde lediglich auf die oben behandelten rechtlichen Probleme. Insoweit kann deshalb auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.

3. a) Das Beschwerdegericht führt aus, die Voraussetzungen des § 765 a ZPO lägen - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt habe - nicht vor. Der Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, hier die Zwangsversteigerung als eine im Sinne des Gesetzes nicht mit den guten Sitten zu vereinbarende Härte für den Beteiligten zu 2 erscheinen zu lassen. Interne Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern und wirtschaftliche Gesichtspunkte, die der Beschwerdeführer ins Feld führe und die auf Grund der unterschiedlichen Haltungen der Gesellschafter bisher keiner Lösung hätten zugeführt werden können, rechtfertigten keinen Schuldnerschutz. Nach Interessenabwägung gelte es hier vielmehr, das Schutzbedürfnis der Gläubigerin zu wahren.

b) Auch dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

(1) Sie macht geltend, es lägen noch keine rechtskräftigen Entscheidungen über die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Klausel sowie über die Löschung der Grundschuld von Amts wegen vor.

Dieser Einwand ist unbeachtlich. Eine Rechtsbeschwerde kann nur auf eine Rechtsverletzung der Vorinstanz gestützt werden (§ 576 Abs. 1 ZPO). Die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, sind bestimmt zu bezeichnen (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO). Dem genügt die vorliegende Rechtsbeschwerde nicht. Sie läßt nicht erkennen, was den Vorinstanzen im Hinblick auf noch laufende andere Verfahren vorgetragen war und warum auf Grund dessen die Abwägung zu Gunsten des Beteiligten zu 2 hätte ausfallen müssen. In der Begründung der Rechtsbeschwerde ist zu Art und Inhalt der erhobenen Rechtsbehelfe sowie zum Stand der Verfahren nichts vorgetragen. Es ist deshalb auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanzen insoweit das Vorliegen besonderer Umstände, die die Zuschlagserteilung als sittenwidrig erscheinen lassen, zu Unrecht verneint haben sollen.

(2) Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, es bestehe kein Rückstand mit Zins- und Tilgungsleistungen, gegen die Fälligkeit von Darlehen und Grundschuld bestünden erhebliche Bedenken, obwohl die Grundschuld nach dem Inhalt der Bestellungsurkunde fällig sei. Auch sei die Unterwerfungserklärung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkvertragsrecht nichtig.

All das verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Es ist bereits nicht ersichtlich, was dem Amtsgericht und dem Beschwerdegericht insoweit im einzelnen in einer für die Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen geeigneten Weise vorgetragen worden ist und welchen abwägungsrelevanten Sachvortrag die Vorinstanzen insoweit zu Unrecht nicht berücksichtigt haben sollen. Die durch Zitierung von Blattzahlen (im wesentlichen GA I 117 ff) ergänzten Ausführungen lassen dies nicht in einer für die Darlegung einer Rechtsverletzung geeigneten Weise deutlich werden. Im übrigen handelt es sich im wesentlichen um materiellrechtliche Einwendungen, die rechtzeitig mit der Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 797 Abs. 4 ZPO) hätten geltend gemacht werden können, wobei dann auch der Erlaß einstweiliger Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Vollstreckung hätte beantragt werden können (§ 769 ZPO).

Auch für die geltend gemachte Nichtigkeit des Titels ist nicht ausreichend vorgetragen. Diese liegt hinsichtlich des hier in Frage stehenden Gesellschafterdarlehens erkennbar fern. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht nachvollziehbar auf, aus welchen Gründen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2001 (VII ZR 388/00, NJW 2002, 138), dem eine völlig andere Vertragsgestaltung zu Grunde lag, eine Nichtigkeit der vorliegenden Unterwerfungserklärung oder ein Grund für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765 a ZPO sollte hergeleitet werden können.

(3) Die Ausführungen der Vorinstanzen, wonach die internen Unstimmigkeiten unter den Gesellschaftern keinen ausreichenden Grund für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765 a ZPO darstellen, lassen auf diesem Hintergrund keinen Rechtsfehler erkennen.

4. Gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu § 30 a ZVG wendet sich die Rechtsbeschwerde mit dem Argument, die Gesellschaft sei nicht belehrt worden, weil die Zustellungen an die Gesellschafter erfolgt seien. Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

In diesem Zusammenhang macht die Rechtsbeschwerde noch geltend, dem Vollstreckungsschutzantrag sei stattzugeben, weil das Grundstück mit Vertrag vom 21. Juni 2003 für 2,3 Mio. € verkauft worden sei. Dies kann dem verfristeten Antrag nach § 30 a ZVG erkennbar nicht zum Erfolg verhelfen.

Ende der Entscheidung

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