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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 305/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 765a | |
ZPO § 807 | |
ZPO § 807 Abs. 3 | |
ZPO § 807 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Mai 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 19. Mai 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 27. Oktober 2003 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.500 €.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 20. August 1997 in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 Euro. Die Gläubigerin hat beantragt, für den Fall der nicht vollständigen Befriedigung dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Der Schuldner hat gegenüber dem Gerichtsvollzieher der sofortigen Abnahme der eidesstattlichen Versicherung widersprochen. Das Amtsgericht hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die geltend gemachten Einwendungen richteten sich gegen den titulierten Anspruch selbst. Die vom Schuldner eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Chemnitz mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hält die Einwendungen des Schuldners für nicht begründet. Der Gläubigerin fehle insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Es sei nicht dadurch entfallen, daß der Schuldner behaupte, die Gläubigerin kenne seine Vermögensverhältnisse bereits. Von einer sicheren Kenntnis der Gläubigerin sei derzeit nicht auszugehen. Zwar seien ihr mit der Aufstellung vom 15. Oktober 2002 die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners im Rahmen der Kreditbewilligung mitgeteilt worden. Da diese Aufstellung aber nicht mehr aktuell sei, habe die Gläubigerin Anspruch auf ein den derzeitigen Stand des Vermögens ausweisendes Verzeichnis nach § 807 ZPO. Die von der Gläubigerin verlangte eidesstattliche Versicherung bedeute für den Schuldner auch keine Härte im Sinne von § 765a ZPO.
2. Der Schuldner ist der Ansicht, das Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin für die Erzwingung der Vermögensoffenbarung entfalle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn sie - wie hier - das Vermögen des Schuldners bereits sicher kenne oder sicher wisse, daß pfändbares Vermögen nicht vorhanden sei. Richtig sei zwar, daß von einer sicheren Kenntnis dann nicht ausgegangen werden könne, wenn eine "Überalterung" vorliege. Das Beschwerdegericht überspanne indes die Anforderungen an die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses, wenn es allein darauf abstelle, daß deshalb keine sichere Kenntnis vorhanden sei, weil die Vermögensaufstellung des Schuldners vom 15. Oktober 2002 stamme. Wenn die Gläubigerin die ihr bereits erteilten Auskünfte in der Vergangenheit weder als unvollständig und unrichtig angezweifelt habe, wenn vielmehr nach der Auskunftserteilung mehrfach Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden hätten und der Schuldner (absprachegemäß) eigene Darlehensforderungen gegen Dritte einklage, handele die Gläubigerin rechtsmißbräuchlich, wenn sie nunmehr die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fordere; sie wolle damit nur Druck auf den Schuldner ausüben. Dies gelte um so mehr, als der Schuldner sich nicht weigere, Fragen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen außerprozessual zu beantworten oder Unterlagen vorzulegen. In einem solchen Falle müsse die außergerichtlich erteilte Auskunft, die inhaltlich nie bestritten worden sei, genügen und eine Aktualisierung jedenfalls zunächst außerprozessual erfolgen können. Im übrigen hätte das Beschwerdegericht Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO gewähren müssen.
3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig.
a) Der Anspruch des Gläubigers, über die Vermögensverhältnisse des Schuldners eine den effektiven Vollstreckungszugriff ermöglichende Kenntnis zu erlangen, ist Bestandteil des allgemeinen Vollstreckungsanspruchs (MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl. § 807 Rn. 1). Der Schuldner hat unter den Voraussetzungen des § 807 ZPO ein vollständiges und aktuelles Vermögensverzeichnis abzugeben und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit vor dem Vollstreckungsgericht an Eides Statt zu versichern (§ 807 Abs. 3 ZPO), unabhängig von den für ihn damit verbundenen Konsequenzen (z.B. Eintragung in die Schuldnerkartei, Kreditunwürdigkeit). Der Gläubiger kann ein Interesse an einer entsprechenden Erklärung des Schuldners haben. Denn im Hinblick auf die Strafandrohung im Falle der Unrichtigkeit bietet dieses Verfahren eine höhere Richtigkeitsgewähr (LG Heilbronn JurBüro 2000, 492).
Sind die Voraussetzungen eines oder mehrerer Ziffern des § 807 Abs. 1 ZPO erfüllt, steht dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu, ohne daß er ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis darzulegen hat (MünchKomm-ZPO/Eickmann, aaO § 807 Rn. 20; vgl. auch Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 900 Rn. 8). Freilich kann das Rechtschutzinteresse im Einzelfall fehlen, etwa wenn der Gläubiger das Vermögen des Schuldners bereits kennt oder weiß, daß pfändbares Vermögen nicht vorhanden ist (vgl. BVerfGE 48, 397, 401). Dafür trifft jedoch den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast.
Bestehen auf seiten des Gläubigers vernünftige Zweifel an der Vermögenslage des Schuldners, ist das Rechtsschutzinteresse regelmäßig nicht zu verneinen. Nicht ausreichend für das Entfallen des Rechtsschutzinteresses ist grundsätzlich der Einwand des Schuldners, dem Gläubiger sei die Vermögenslosigkeit aus einem Prozeßkostenhilfeverfahren im vorangegangenen Rechtsstreit oder aufgrund von außerhalb des Vollstreckungsverfahrens gegebenen Informationen bekannt oder er habe das Vermögensverzeichnis bereits vor einem Notar abgegeben und dem Gläubiger übermittelt (vgl. LG Düsseldorf Rpfleger 1981, 151; LG Frankenthal Rpfleger 1985, 33; LG Verden Rpfleger 1986, 186; LG Köln Rpfleger 1987, 511; LG Berlin Rpfleger 1992, 168 mit Anm. Hintzen). Denn damit steht die Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht hinreichend sicher fest.
b) Im Streitfall hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß weder dem Vorbringen des Schuldners noch dem bisherigen Verfahrensablauf Anhaltspunkte für ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen der Gläubigerin entnommen. Die Zweifel der Gläubigerin an der derzeitigen Vermögenslage des Schuldners sind auch durch die privatschriftliche Vermögensaufstellung des Schuldners vom 15. Oktober 2002 nicht ausgeräumt. Eine neue detaillierte Vermögensaufstellung hat der Schuldner nicht vorgelegt. Schon deshalb brauchte sich die Gläubigerin nicht mit dem Ratenzahlungsvorschlag über monatlich 50 Euro angesichts der Höhe der ihr zustehenden Forderung einverstanden zu erklären. Bei dieser Sachlage hat das Beschwerdegericht auch einen Härtefall im Sinne von § 765a ZPO rechtsfehlerfrei verneint.
Ende der Entscheidung
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