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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 307/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 575
ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 692 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 699
ZPO § 750
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 307/03

vom 16. Juli 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 16. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. November 2003 und des Amtsgerichts Hersbruck vom 26. September 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 €

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die von der Gläubigerin beantragte Forderungspfändung abgelehnt, weil die Bezeichnung der Gläubigerin in dem als Titel vorgelegten Vollstreckungsbescheid nicht die Voraussetzungen des § 750 ZPO erfülle. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts werde nicht durch einen Geschäftsführer, sondern nur durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder durch die Gesellschafter gemeinsam vertreten. Das Aktivrubrum lautet nach der Entscheidung des Amtsgerichts wie folgt:

"FKH GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts gesetzlich vertreten durch GF: W. J. , G. Straße , 6 H. ."

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3, § 575 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Land- sowie des Amtsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Die angefochtenen Entscheidungen sind unrichtig. Ein Vollstreckungsbescheid muß nach § 690 Abs. 1 Nr. 1, § 692 Abs. 1 Nr. 1, § 699 ZPO unter anderem die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter enthalten. Die Angabe "FKH GbR", unter der die parteifähige (vgl. BGHZ 146, 341, 348) Gläubigerin im Rechtsverkehr auftritt, und die Angaben zum gesetzlichen Vertreter in dem Vollstreckungsbescheid reichen hierfür aus. Zwar ist der gesetzliche Vertreter bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft (vgl. BGHZ 36, 292, 293; 146, 341, 360) mit dem Begriff "Geschäftsführer" (hier: "GF") ungenau bezeichnet. Die Angabe "gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer" im Rubrum eines Vollstreckungsbescheids ist dahin auszulegen, daß sie den geschäftsführenden Gesellschafter bezeichnet. Ein bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angestellter Fremdgeschäftsführer wäre nicht gesetzlicher, sondern lediglich rechtsgeschäftlicher Vertreter der Gesellschaft (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2004 - IXa ZB 283/03, ZVI 2004, 239; v. 25. Juni 2004 - IXa ZB 331/03). Die Gläubigerin hat mithin einen vertretungsberechtigten Gesellschafter benannt, so daß sie identifizierbar beschrieben ist (vgl. BGHZ 146, 341, 356 f).

Das Amtsgericht wird nunmehr unter Abstandsnahme von seinen bisherigen Bedenken über den Antrag der Gläubigerin neu zu befinden haben (§ 577 Abs. 4, 572 Abs. 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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