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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 308/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 793 | |
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 11 | |
GKG § 49 | |
GKG § 61 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. März 2004
in dem Klauselerteilungsverfahren
hier: Erinnerung des Schuldners gegen die Kostenrechnung vom 12. Januar 2004, ausgefertigt unter dem 27. Januar 2004, Kassenzeichen: 780041002745
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll
am 19. März 2004
beschlossen:
Tenor:
Auf die Erinnerung des Schuldners wird die unter dem 27. Januar 2004 ausgefertigte Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen: 780041002745 - aufgehoben, soweit der Kostenansatz 136 € übersteigt.
Gründe:
I.
Der Schuldner hat gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. September 2003, mit dem seine Erinnerung gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zurückgewiesen worden war, sofortige Beschwerde eingelegt und dabei die Auffassung vertreten, das Rechtsmittel sei gemäß § 793 ZPO statthaft. Der Senat hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs hat gegen den Schuldner gemäß §§ 11, 49, 61 GKG in Verbindung mit Nr. 1954 Kostenverzeichnis Gebühren für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde in Höhe von 272 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der Begründung, es habe sich bei dem Rechtsmittel nicht um eine Rechtsbeschwerde, sondern um eine sofortige Beschwerde gehandelt, was er schriftsätzlich auch ausdrücklich klargestellt habe.
II.
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige Erinnerung hat Erfolg.
Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1954 KV-GKG für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde ist nicht berechtigt. Im Streitfall hat der Schuldner ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er das Rechtsmittel nicht als Rechtsbeschwerde verstanden wissen will. Auch der Senat hat es nicht als solche gewertet. Für eine abweichende Auslegung bei der Bemessung des Kostenansatzes ist kein Raum (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2004 - IXa ZB 259/03), so daß nur die einfache Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde anzusetzen ist (§§ 11, 49, 61 GKG, Nr. 1957 KV-GKG).
Ende der Entscheidung
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