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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 322/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1360
BGB § 1615l
BGB § 1615n
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2
ZPO §§ 850 ff
ZPO § 850c
ZPO § 850c Abs. 1 Satz 2
ZPO § 850f Abs. 2
ZPO § 850f Abs. 3
ZPO § 850c Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 322/03

vom

19. Mai 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll

am 19. Mai 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 25. November 2003 teilweise geändert:

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 21. Mai 2003 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Wert: 1.860 €

Gründe:

I. Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner wegen einer Hauptforderung in Höhe von 613.550,26 € zuzüglich Zinsen und Kosten. Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der unter anderem die im einzelnen näher aufgeführten Ansprüche des Schuldners gegen die eingangs bezeichnete Drittschuldnerin aus der laufenden Bankverbindung zum Gegenstand hat. Auf das bei der Drittschuldnerin geführte Konto fließen die Einnahmen des Schuldners aus seiner Tätigkeit als Laborarzt. Das Vollstreckungsgericht hat angeordnet, daß die Ehefrau des Schuldners bei Ermittlung des unpfändbaren Betrages als unterhaltsberechtigte Person wegen eigener Einkünfte außer Betracht zu bleiben hat. Den Antrag der Gläubigerin, das Kind des Schuldners, das erste unterhaltsberechtigte Person ist, nur mit dem Freibetrag der zweiten Stufe des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen, hat das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen. Auf die unter anderem gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht unter ihrer Zurückweisung im übrigen den Beschluß des Vollstreckungsgerichts geändert und dahin ergänzt, daß der Freibetrag für die Gewährung von Unterhalt an Abkömmlinge nach der zweiten Stufe der Pfändungstabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO in Ansatz zu bringen sei. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, daß der Freibetrag der ersten Stufe des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ausschließlich für den (früheren) Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt sei, dem Unterhalt gewährt werde. Sei ein solcher nicht zu berücksichtigen, bleibe der Freibetrag der ersten Stufe frei; andere Unterhaltsberechtigte - hier die Kinder des Schuldners - rückten nicht nach. Der Gesetzgeber habe den Freibetrag der ersten Stufe deshalb höher als den Freibetrag der zweiten Stufe angesetzt, weil erste unterhaltsberechtigte Person regelmäßig der Ehegatte des Schuldners sei, dessen Unterhaltsbedarf und besondere Mehraufwendungen für die Führung eines eigenen Haushaltes abgedeckt werden sollten, während es sich bei den nachfolgenden Unterhaltsberechtigten im allgemeinen um Kinder des Schuldners handele, für die zusätzlich Kindergeld gewährt werde.

2. Die Rechtsbeschwerde hält bereits den Tenor des landgerichtlichen Beschlusses für zu unbestimmt gefaßt, weil er den Betrag der Aufhebung der Pfändungsmaßnahme nicht konkret beziffere und dieser auch nicht der § 850c ZPO als Anlage beigefügten Tabelle zu entnehmen sei. Der Beschluß sei zudem in der Sache zu beanstanden, weil er - wie zuvor auch die Parteien - rechtsfehlerhaft davon ausgehe, daß die Ehefrau als erste unterhaltsberechtigte Person nicht zu berücksichtigen sei. Denn mit seiner Arbeitsleistung erbringe der Schuldner gemäß § 1360 BGB auch dann Unterhaltsleistungen gegenüber seiner Ehefrau, wenn diese gleichfalls berufstätig sei.

Dem Beschwerdegericht könne schließlich nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, der Freibetrag der ersten Stufe komme allein dem Ehegatten zu. Das widerspreche dem Wortlaut des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO und der Systematik der vom Gesetzgeber erlassenen Pfändungstabelle (§ 850c Abs. 3 ZPO), die ein solches "Überspringen" des ersten Unterhaltsberechtigten nicht vorsehe. In § 850c Abs. 1 ZPO werde eine verbindliche Berechnungsweise für den pfändungsfreien Betrag vorgegeben. Die Zuerkennung eines Freibetrages in Höhe der ersten Stufe sei auch für ein unterhaltsberechtigtes Kind sachgerecht, weil dieses ebenso wie ein Ehegatte Mehraufwendungen bei der Haushaltsführung verursachen könne, die nicht durch das Kindergeld ausgeglichen würden.

Dem setzt die Gläubigerin im wesentlichen entgegen, mit dem höheren Freibetrag solle dem Umstand Rechnung getragen werden, daß es sich bei dem ersten Unterhaltsberechtigten meist um den in Trennung lebenden oder geschiedenen Ehegatten handele, der Mehraufwendungen für die Führung eines eigenen Hausstandes abdecken müsse. Letzteres finde seine Rechtfertigung in Art. 6 I GG; die Rechtfertigung entfalle, wenn die erste unterhaltsberechtigte Person ein Kind des Schuldners sei, für das Kindergeld bezogen werde. Die gegenteilige Ansicht führe zudem bei mehreren Kinder zu einer Ungleichbehandlung, weil dem ersten Kind ein höherer Freibetrag zugestanden werde. Die Vorschrift des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO müsse daher in ihrem Anwendungsbereich - verfassungskonform - teleologisch reduziert werden.

3. Der Rechtsbeschwerde ist zuzustimmen.

a) Allerdings ist ihr nicht darin zu folgen, daß vorliegend erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO die Ehefrau des Schuldners ist. Das Vollstreckungsgericht hat bereits im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angeordnet, daß die Ehefrau für die Ermittlung des pfändungsfreien Betrages nicht zu berücksichtigen ist. Diese Anordnung hat der Schuldner nicht angegriffen. Er hat sich vielmehr selbst auf den Standpunkt gestellt, daß seine Ehefrau für den pfändungsfreien Teil seines Einkommens außer Betracht zu bleiben habe. Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist von ihm weder zum Gegenstand einer sofortigen Beschwerde gemacht worden, noch sonst dem Senat zur Prüfung angefallen.

b) Ist aber erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Kind des Schuldners, so ist für dieses der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe von 350 € monatlich und nicht lediglich der verminderte Freibetrag der zweiten Stufe von 195 € monatlich maßgeblich (ebenso Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850c Rdn. 4a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 850c Rdn. 6; MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850c Rdn. 11; a.A. LG Verden JurBüro 2002, 660 = InVO 2003, 245; LG Bremen JurBüro 2003, 378; AG Traunstein JurBüro 2003, 146; AG Ibbenbühren JurBüro 2003, 155). Die Vorschrift des § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO regelt in Verbindung mit der dem Gesetz als Anlage beigefügten Tabelle die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Sie setzt in ihrem Abs. 1 Satz 1 pfändungsfreie Grundbeträge für den Schuldner fest. Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung einem (früheren) Ehegatten, einem (früheren) Lebenspartner, einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt, sieht Abs. 1 Satz 2 zusätzliche Freibeträge vor, die es dem Schuldner ermöglichen sollen, diesen Unterhaltsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Für die Höhe der in Betracht kommenden Freibeträge unterscheidet das Gesetz lediglich zwischen der ersten und den weiteren - bis zu fünf - unterhaltsberechtigten Personen; eine darüber hinausgehende Staffelung der Freibeträge ist nicht vorgesehen. Es kommt für Abs. 1 Satz 2 allein auf die Anzahl der Personen an, die vom Schuldner Unterhaltsleistungen erhalten, ohne daß deren konkrete Lebensumstände zu berücksichtigen wären. Von einer einzelfallabhängigen Entscheidung hat der Gesetzgeber bewußt abgesehen. Hinter dieser Pauschalierung der pfändungsfreien Beträge steht sein Bestreben, die Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten und die Durchsetzung der Rechte des Gläubigers - in dessen wohlverstandenem Interesse - nicht unzumutbar zu erschweren. Denn ebenso wie dem Gläubiger nach Abs. 1 Satz 2 der Einwand verwehrt ist, der Schuldner sei auf den pfändungsfreien Betrag nicht in voller Höhe angewiesen, kann der Schuldner keine Heraufsetzung der Pauschale mit der Begründung verlangen, der gesetzliche Freibetrag sei für ihn nicht auskömmlich. Zusätzlich wird dem Interesse des Drittschuldners Rechnung getragen, dem bei der Berechnung des pfändungsfreien Teils des Arbeitseinkommens eine einfache Handhabung der in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Freibeträge und der gemäß § 850c Abs. 3 ZPO ergangenen Pfändungstabelle ermöglicht werden soll.

c) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde findet auch keine Stütze in den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. den Entwurf eines Vierten und eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen; BT-Drucks. 8/693, 48 und BT-Drucks. 10/229, 41). Darin hat der Gesetzgeber zwar offen gelegt, von welchen Erwägungen er sich bei Ermittlung der für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen hat leiten lassen. Diese Erwägungen stellen indes nur Kalkulationsgrundlagen dar, die im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, WM 2004, 398). Schon deshalb verbietet es sich, von den in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgegebenen Freibeträgen abzuweichen und dem Schuldner den erhöhten Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person deshalb zu verwehren, weil es sich bei dieser statt eines Ehegatten um ein Kind handelt, das nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder das aus sonstigen Gründen keinen Mehraufwand für eine gemeinsame Haushaltsführung veranlaßt.

Davon abgesehen, ist der Gesetzgeber bei Festlegung der pfändungsfreien Beträge in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nur davon ausgegangen, daß im allgemeinen die Kosten für die Wohnung höher liegen, wenn im - eigenen - Haushalt des Schuldners weitere unterhaltsberechtigte Personen leben, wobei diesem Haushalt neben dem Ehegatten regelmäßig Kinder angehören, für die dem Haushaltsvorstand Anspruch auf Kindergeld in unterschiedlicher Höhe zusteht. Damit wird nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, daß davon abweichende Lebensumstände des Schuldners oder des betreffenden Unterhaltsberechtigten - über die Voraussetzungen des § 850c Abs. 4 ZPO hinaus - eine anderweitige Festsetzung des Freibetrages rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat den verheirateten Schuldner, der eine Familie gegründet hat, für die Bemessung der ersten und zweiten Stufe des Pfändungsfreibetrages zum Ausgangspunkt genommen. Damit wollte er der als typisch erachteten Lebenssituation eines erwachsenen Schuldners Rechnung tragen, die in einer Vielzahl von Vollstreckungsfällen anzutreffen ist und sich daher als geeignete Kalkulationsgrundlage erweist. Mit Blick auf eine möglichst zügige und vereinfachte Durchführung des Vollstreckungsverfahrens hat er bereits in den Gesetzgebungsmaterialien von weiteren Differenzierungen abgesehen. So wird nicht gesondert auf den geschiedenen Ehegatten abgehoben, der nicht mehr in dem - in den Materialien allein angesprochenen - Hausstand des Schuldners lebt, sondern einen eigenen begründet hat, wodurch ebenfalls Mehraufwendungen für die Kosten einer Wohnung entstehen. Schließlich wird bei den Kindern des Schuldners nicht unterschieden, in welcher Höhe Kindergeld gezahlt wird; der Freibetrag der zweiten Stufe ist für jedes Kind in gleicher Höhe festgesetzt. Auch ist die Höhe des Freibetrages nicht davon abhängig, ob der Schuldner als Haushaltsvorstand tatsächlich Kindergeldzahlungen erhält oder ob diese seinem getrennt lebenden, das Kind betreuenden Ehegatten zufließen. Daraus wird deutlich, daß der Gesetzgeber das Leitbild eines verheirateten Schuldners mit Kindern lediglich als Orientierungshilfe für die Festsetzung der Freibeträge betrachtet hat. Daß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nur diese Konstellation erfaßt, liegt angesichts der in der Vorschrift erfolgten Aufzählung unterhaltsberechtigter Personen - neben Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern auch Eltern und sonstige Verwandte - auf der Hand. Die von der Rechtsbeschwerde gesehene Ungleichbehandlung ist zudem im Wesen jeder Pauschale begründet und wird durch die damit verbundene Vereinfachung und Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens ausgeglichen. Sie ist auch deshalb sachlich gerechtfertigt, weil daraus folgende Nachteile - wie dargelegt - nicht nur den Gläubiger, sondern in gleicher Weise den Schuldner treffen können.

d) An die vom Gesetz bestimmten pfändungsfreien Beträge ist das Vollstreckungsgericht gebunden. Soll von ihnen abgewichen werden, bedarf es nach den §§ 850 ff ZPO besonderer Voraussetzungen, die hier - über die vom Vollstreckungsgericht bereits getroffene Anordnung hinaus - nicht gegeben sind. So kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn sie über eigene Einkünfte verfügt (§ 850c Abs. 4 ZPO). Ferner ermöglicht § 850f Abs. 2 ZPO auf Antrag des Gläubigers dem Vollstreckungsgericht, bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehene Beschränkung zu bestimmen, wenn dem Schuldner soviel belassen wird, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Nach § 850f Abs. 3 ZPO kann im Falle einer Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 der Vorschrift bezeichneten Forderungen und der in § 850d ZPO aufgeführten Unterhaltsansprüche die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange des Gläubigers und des Schuldners vom Vollstreckungsgericht nach freiem Ermessen festgesetzt werden, wenn sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich 2.815 € beläuft, solange dem Schuldner soviel belassen wird, wie sich bei einem Arbeitseinkommen von 2.815 € aus § 850c ZPO ergeben würde. Diese Vorschriften tragen den Belangen der am Vollstreckungsverfahren Beteiligten abschließend Rechnung. Kann sich ein Gläubiger auf sie nicht berufen, ist er weder bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch zu einem späteren Zeitpunkt (§ 850g ZPO) berechtigt, eine erweiterte Pfändung der Einkünfte des Schuldners zu beantragen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2003 aaO). Es besteht aus den genannten Gründen auch keine Veranlassung, dem Gläubiger in entsprechender Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO das Recht zuzubilligen, beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, den Schuldner für die erste unterhaltsberechtigte Person auf den verminderten Freibetrag der zweiten Stufe zu verweisen.

Ende der Entscheidung

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