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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 34/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 n.F. | |
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. April 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Dr. Boetticher, Athing, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll
am 5. April 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Mainz, 8. Zivilkammer, vom 9. Dezember 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht - wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181, st. Rspr.) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.800 € festgesetzt (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz 17. Aufl. Einl. 83. 10 c).
Ende der Entscheidung
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