Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 42/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 n.F.
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 42/04

vom 5. April 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll

am 5. April 2004

beschlossen:

Tenor:

Die als Rechtsbeschwerde zu wertenden Gegenvorstellungen gegen die Beschlüsse der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19. November 2003 und 5. Februar 2004 werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGHZ 150, 133). Die Rechtsbeschwerde ist ferner trotz entsprechender Belehrung des Landgerichts in seinem Schreiben vom 8./29. Januar 2004 nicht zurückgenommen worden, obwohl sie nicht - wie es außerdem erforderlich wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; st. Rspr.) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 53.450,71 €.

Ende der Entscheidung

Zurück