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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 42/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 n.F. | |
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. April 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll
am 5. April 2004
beschlossen:
Tenor:
Die als Rechtsbeschwerde zu wertenden Gegenvorstellungen gegen die Beschlüsse der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19. November 2003 und 5. Februar 2004 werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGHZ 150, 133). Die Rechtsbeschwerde ist ferner trotz entsprechender Belehrung des Landgerichts in seinem Schreiben vom 8./29. Januar 2004 nicht zurückgenommen worden, obwohl sie nicht - wie es außerdem erforderlich wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; st. Rspr.) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 53.450,71 €.
Ende der Entscheidung
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