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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 6/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GG


Vorschriften:

ZPO § 850c Abs. 1 Satz 2
ZPO § 850c Abs. 4
ZPO § 850f Abs. 1
ZPO § 850c Abs. 2
ZPO § 850c Abs. 3
ZPO § 850 ff
ZPO § 850f Abs. 2
ZPO § 850c
ZPO § 850f Abs. 3
ZPO § 850d
BGB § 1615l
BGB § 1615n
GG Art. 14 I
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 6/04

vom 19. Mai 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll am 19. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 17. Dezember 2003 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Wert: 1.860 €

Gründe:

I. Der Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner wegen einer Hauptforderung in Höhe von 570,49 € nebst Zinsen und Kosten. Er erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Arbeitseinkommen zum Gegenstand hat. Zugleich ordnete das Vollstreckungsgericht an, die Ehefrau des Schuldners wegen eigenen Einkommens bei der Bemessung des pfändungsfreien Teils des Einkommens des Schuldners unberücksichtigt zu lassen. Das weitergehende Begehren des Gläubigers hat es zurückgewiesen, u.a. seinen Antrag, für das Kind, das erste unterhaltsberechtigte Person gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO sei, nur den pfändbaren Betrag der zweiten Stufe in Ansatz zu bringen. Die gegen die Zurückweisung dieses Antrags gerichtete sofortige Beschwerde ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet der Gläubiger sich mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts läßt der Wortlaut des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO, der nicht nach der konkreten Person des Unterhaltsberechtigten differenziere, die von dem Gläubiger verlangte Entscheidung nicht zu. Die gesetzliche Regelung habe den Vorteil einer vereinfachten Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens; Grundrechte des Gläubigers würden dadurch nicht berührt.

Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, der Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person solle den besonderen Aufwand einen Mehrpersonenhaushaltes einmalig und pauschal abgelten. Hier bringe aber die Ehefrau die Kosten durch eigenes Einkommen auf. Ein Nachrücken der Kinder sei sachlich nur gerechtfertigt, wenn die Eheleute getrennt lebten und erst aufgrund des Kindes beim Schuldner ein Mehrpersonenhaushalt entstehe. Dem Gläubiger, dessen titulierte Forderung von der Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG erfaßt sei, dürfe eine Vereinfachung des Vollstreckungsverfahrens nicht aufgedrängt werden. Vielmehr müsse er selbst entscheiden, ob er durch einen Antrag entsprechend § 850c Abs. 4 ZPO erreichen wolle, daß die Ehefrau nicht berücksichtigt und das Nachrücken eines Kindes auf die erste Stufe verhindert werde. Den Schuldnerbelangen könne gemäß § 850f Abs. 1 ZPO Rechnung getragen werden. Bei anderer Sichtweise verstoße § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO gegen das Willkürverbot (Art. 3 I GG). Eine systematische und teleologische Gesetzesauslegung sei geboten, wenn sich der Gesetzeszweck auf andere Weise - durch eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person - erfülle.

2. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts ist richtig.

a) Ist die erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Kind, so ist für dieses der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe von 350 € monatlich und nicht lediglich der verminderte Freibetrag der zweiten Stufe von 195 € monatlich maßgeblich (ebenso Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850c Rdn. 4a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 850c Rdn. 6; MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850c Rdn. 11; a.A. LG Verden JurBüro 2002, 660 = InVO 2003, 245; LG Bremen JurBüro 2003, 378; AG Traunstein JurBüro 2003, 146; AG Ibbenbühren JurBüro 2003, 155). Die Vorschrift des § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO regelt in Verbindung mit der dem Gesetz als Anlage beigefügten Tabelle die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Sie setzt in ihrem Abs. 1 Satz 1 pfändungsfreie Grundbeträge für den Schuldner fest. Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung einem (früheren) Ehegatten, einem (früheren) Lebenspartner, einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt, sieht Abs. 1 Satz 2 zusätzliche Freibeträge vor, die es dem Schuldner ermöglichen sollen, diesen Unterhaltsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Für die Höhe der in Betracht kommenden Freibeträge unterscheidet das Gesetz lediglich zwischen der ersten und den weiteren - bis zu fünf - unterhaltsberechtigten Personen; eine darüber hinausgehende Staffelung der Freibeträge ist nicht vorgesehen. Es kommt für Abs. 1 Satz 2 allein auf die Anzahl der Personen an, die vom Schuldner Unterhaltsleistungen erhalten, ohne daß deren konkrete Lebensumstände zu berücksichtigen wären. Von einer einzelfallabhängigen Entscheidung hat der Gesetzgeber bewußt abgesehen. Hinter dieser Pauschalierung der pfändungsfreien Beträge steht sein Bestreben, die Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten und die Durchsetzung der Rechte des Gläubigers - in dessen wohlverstandenem Interesse - nicht unzumutbar zu erschweren. Denn ebenso wie dem Gläubiger nach Abs. 1 Satz 2 der Einwand verwehrt ist, der Schuldner sei auf den pfändungsfreien Betrag nicht in voller Höhe angewiesen, kann der Schuldner keine Heraufsetzung der Pauschale mit der Begründung verlangen, der gesetzliche Freibetrag sei für ihn nicht auskömmlich. Zusätzlich wird dem Interesse des Drittschuldners Rechnung getragen, dem bei der Berechnung des pfändungsfreien Teils des Arbeitseinkommens eine einfache Handhabung der in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Freibeträge und der gemäß § 850c Abs. 3 ZPO ergangenen Pfändungstabelle ermöglicht werden soll.

b) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde findet auch keine Stütze in den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. den Entwurf eines Vierten und eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen; BT-Drucks. 8/693, 48 und BT-Drucks. 10/229, 41). Darin hat der Gesetzgeber zwar offen gelegt, von welchen Erwägungen er sich bei Ermittlung der für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen hat leiten lassen. Diese Erwägungen stellen indes nur Kalkulationsgrundlagen dar, die im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, WM 2004, 398). Schon deshalb verbietet es sich, von den in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgegebenen Freibeträgen abzuweichen und dem Schuldner den erhöhten Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person deshalb zu verwehren, weil es sich bei dieser statt eines Ehegatten um ein Kind handelt, das nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder das aus sonstigen Gründen keinen Mehraufwand für eine gemeinsame Haushaltsführung veranlaßt.

Davon abgesehen, ist der Gesetzgeber bei Festlegung der pfändungsfreien Beträge in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nur davon ausgegangen, daß im allgemeinen die Kosten für die Wohnung höher liegen, wenn im - eigenen - Haushalt des Schuldners weitere unterhaltsberechtigte Personen leben, wobei diesem Haushalt neben dem Ehegatten regelmäßig Kinder angehören, für die dem Haushaltsvorstand Anspruch auf Kindergeld in unterschiedlicher Höhe zusteht. Damit wird nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, daß davon abweichende Lebensumstände des Schuldners oder des betreffenden Unterhaltsberechtigten - über die Voraussetzungen des § 850c Abs. 4 ZPO hinaus - eine anderweitige Festsetzung des Freibetrages rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat den verheirateten Schuldner, der eine Familie gegründet hat, für die Bemessung der ersten und zweiten Stufe des Pfändungsfreibetrages zum Ausgangspunkt genommen. Damit wollte er der als typisch erachteten Lebenssituation eines erwachsenen Schuldners Rechnung tragen, die in einer Vielzahl von Vollstreckungsfällen anzutreffen ist und sich daher als geeignete Kalkulationsgrundlage erweist. Mit Blick auf eine möglichst zügige und vereinfachte Durchführung des Vollstreckungsverfahrens hat er bereits in den Gesetzgebungsmaterialien von weiteren Differenzierungen abgesehen. So wird nicht gesondert auf den geschiedenen Ehegatten abgehoben, der nicht mehr in dem - in den Materialien allein gesprochenen - Hausstand des Schuldners lebt, sondern einen eigenen begründet hat, wodurch ebenfalls Mehraufwendungen für die Kosten einer Wohnung entstehen. Schließlich wird bei den Kindern des Schuldners nicht unterschieden, in welcher Höhe Kindergeld gezahlt wird; der Freibetrag der zweiten Stufe ist für jedes Kind in gleicher Höhe festgesetzt. Auch ist die Höhe des Freibetrages nicht davon abhängig, ob der Schuldner als Haushaltsvorstand tatsächlich Kindergeldzahlungen erhält oder ob diese seinem getrennt lebenden, das Kind betreuenden Ehegatten zufließen. Daraus wird deutlich, daß der Gesetzgeber das Leitbild eines verheirateten Schuldners mit Kindern lediglich als Orientierungshilfe für die Festsetzung der Freibeträge betrachtet hat. Daß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nur diese Konstellation erfaßt, liegt angesichts der in der Vorschrift erfolgten Aufzählung unterhaltsberechtigter Personen - neben Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern auch Eltern und sonstige Verwandte - auf der Hand. Die von der Rechtsbeschwerde gesehene Ungleichbehandlung ist zudem im Wesen jeder Pauschale begründet und wird durch die damit verbundene Vereinfachung und Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens ausgeglichen. Sie ist auch deshalb sachlich gerechtfertigt, weil daraus folgende Nachteile - wie dargelegt - nicht nur den Gläubiger, sondern in gleicher Weise den Schuldner treffen können.

c) An die vom Gesetz bestimmten pfändungsfreien Beträge ist das Vollstreckungsgericht gebunden. Soll von ihnen abgewichen werden, bedarf es nach den §§ 850 ff ZPO besonderer Voraussetzungen, die hier - über die vom Vollstreckungsgericht bereits getroffene Anordnung hinaus - nicht gegeben sind. So kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn sie über eigene Einkünfte verfügt (§ 850c Abs. 4 ZPO). Ferner ermöglicht § 850f Abs. 2 ZPO auf Antrag des Gläubigers dem Vollstreckungsgericht, bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehene Beschränkung zu bestimmen, wenn dem Schuldner soviel belassen wird, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Nach § 850f Abs. 3 ZPO kann im Falle einer Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 der Vorschrift bezeichneten Forderungen und der in § 850d ZPO aufgeführten Unterhaltsansprüche die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange des Gläubigers und des Schuldners vom Vollstreckungsgericht nach freiem Ermessen festgesetzt werden, wenn sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich 2.815 € beläuft, solange dem Schuldner soviel belassen wird, wie sich bei einem Arbeitseinkommen von 2.815 € aus § 850c ZPO ergeben würde. Diese Vorschriften tragen den Belangen der am Vollstreckungsverfahren Beteiligten abschließend Rechnung. Kann sich ein Gläubiger auf sie nicht berufen, ist er weder bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch zu einem späteren Zeitpunkt (§ 850g ZPO) berechtigt, eine erweiterte Pfändung der Einkünfte des Schuldners zu beantragen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2003 aaO). Es besteht aus den genannten Gründen auch keine Veranlassung, dem Gläubiger in entsprechender Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO das Recht zuzubilligen, beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, den Schuldner für die erste unterhaltsberechtigte Person auf den verminderten Freibetrag der zweiten Stufe zu verweisen.



Ende der Entscheidung

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