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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 62/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 829 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Juni 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 27. Juni 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2002 und der Beschluß des Amtsgerichts Leipzig vom 21. Februar 2002 aufgehoben, soweit darin der Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgelehnt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis zu 600,- €.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Leipzig vom 23. Juli 1996 über eine Hauptforderung von 2.614,05 € zuzüglich Zinsen und Kosten. Mit Antrag vom 25. Januar 2002 begehrte die Gläubigerin die Pfändung und Überweisung der Forderungen des Schuldners gegen das Arbeitsamt Leipzig auf Auszahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosenbeihilfe, Unterhaltsgeld sowie Übergangsgeld, auf künftige und laufend auszuzahlende Ansprüche des Schuldners auf die vorgenannten Leistungen, wenn nach Leistungsunterbrechung erneut ein Leistungsbezug aufgrund bereits früherer erworbener Anwartschaften erfolgt, des Rechts auf Antragstellung für diese Sozialleistungen und die Anordnung der Herausgabe der laufenden Leistungsbescheide gemäß § 836 Abs. 3 ZPO. Das Amtsgericht wies den Antrag durch Beschluß vom 21. Februar 2002 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurück, weil der Schuldner nach dem von ihm erstellten Vermögensverzeichnis über monatliche Einkünfte von ca. 1.400 DM verfüge und zwei Personen unterhaltsverpflichtet sei. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen Beschluß verwarf das Landgericht. Dagegen richtet sich die teilweise zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verneint wurde. Diese Beschränkung ist zulässig, weil es sich bei der Herausgabe der Urkunden um einen selbständigen Antragsgegenstand handelt.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsschutzbedürfnis für eine Pfändung bei dem gerichtsbekannt leistungsunfähigen Schuldner verneint; es meint, das Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn sich die beabsichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen einen leistungsunfähigen Schuldner richte und deshalb erkennbar aussichtslos sei. Die Angabe des Schuldners in einem Vermögensverzeichnis habe als offenkundige Tatsache im Sinne des § 291 ZPO durch schriftlichen Hinweis des Gerichts in das Verfahren eingeführt und berücksichtigt werden können.
2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, daß einer Pfändungsmaßnahme gegen einen leistungsunfähigen Schuldner von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis fehle, begegnet in ihrer Allgemeinheit Bedenken. Zumindest in Fällen, in denen eine Verbesserung der Einkommens- und Vermögenslage nicht ausgeschlossen erscheint, besteht ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an einer rangwahrenden Pfändung (für die Zulässigkeit der Pfändung von Einkommen, das gegenwärtig unter der Pfändungsfreigrenze liegt, OLG Celle Nds.Rpfl. 1953, 108; Gottwald, Zwangsvollstreckung 4. Aufl. § 829 Rn. 113; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 829 Rn. 18; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 829 Rn. 35; zur Frage des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses allgemein vgl. MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 829 Rn. 20). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann dahinstehen. Denn das gesetzliche System des Zwangsvollstreckungsrechts verbietet es, zur Feststellung der Leistungsunfähigkeit auf das Vermögensverzeichnis des Schuldners und dessen eidesstattliche Versicherung abzustellen.
Vor der Pfändung einer Geldforderung hat das Vollstreckungsgericht die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu überprüfen, also die für alle Vollstreckungsarten geltenden Vorschriften und die für die Forderungspfändung besonders aufgestellten Bedingungen. Ansonsten obliegt dem Vollstreckungsgericht lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung. Es muß feststellen, ob sich aus dem Vorbringen des Gläubigers ergibt, daß eine Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner bestehen kann, die nicht unpfändbar ist. Es wird lediglich die angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet. Die Berücksichtigung der Angaben in dem Vermögensverzeichnis des Schuldners als offenkundig würde dazu führen, daß dessen Angaben zum Bestehen oder zur Pfändbarkeit einer Forderung entgegen der gesetzlichen Regelung verwendet würden. Gegen die Heranziehung des Vermögensverzeichnisses im vorliegenden Fall spricht hier überdies, daß der Schuldner die Anspruchshöhe mit ca. 1.400 DM angegeben und hinzugefügt hat: "wird noch bearbeitet".
Ende der Entscheidung
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