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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 64/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Februar 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Dr. Boetticher und von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
am 14. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos, so daß eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht kommt (§ 114 ZPO).
Eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Verwerfung einer unstatthaften weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht sieht das Gesetz nicht vor. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts wäre nicht statthaft, weil das Landgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel der Schuldnerin nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 202, 1577).
Ende der Entscheidung
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