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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 65/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 835 | |
ZPO § 319 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 766 | |
ZPO § 765a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Juli 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 18. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 18. November 2002 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.917.553,12 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Gläubiger vollstrecken aus einer verbundenen, mit Vollstreckungsklausel vom 28. Juni 1996 versehenen Urkunde (Kaufvertrag) des Notars Dr. S. vom 14. und 18. September 1994 in Höhe von 47.048.800 DM zuzüglich Vollstreckungskosten. In § 5 - "Unterwerfung" - (1) des notariellen Vertrages vom 14. September 1994 ist folgende Unterwerfungsklausel vereinbart: "Der Käufer unterwirft sich wegen des Kaufpreises nebst Verzugszinsen gemäß § 4 (6) sowie aller in dieser Urkunde eingegangenen sonstigen Zahlungsverpflichtungen soweit sie eine feste Geldsumme zum Inhalt haben, zuzüglich etwaiger vereinbarter Zinsen und Nebenleistungen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Der Notar wird unwiderruflich ermächtigt, dem Verkäufer auf dessen Antrag vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen nach schriftlicher Darlegung, aber ohne Nachweis der Fälligkeit". Die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Vollstreckungsklausel enthält den Zusatz, daß die aufgrund der Zwangsvollstreckung eingehenden Beträge auf das Notaranderkonto des amtierenden Notars Dr. S. bzw. dessen Nachfolger bei der B. AG (nunmehr: B. AG), Filiale B. , Konto-Nr. , BLZ , mit der Bezeichnung:
"Br. GbR/A. " zu leisten sind. Der Schuldner zahlte an die Gläubiger direkt 12.448.800 DM sowie unter Vorbehalt der Rückforderung über die zuständige Gerichtsvollzieherin klauselgemäß 25.000.000 DM auf das Notaranderkonto ein.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Laufen hat auf Antrag der Gläubiger am 25. Mai 2000 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in Höhe von 9.617.897,92 DM erlassen. Der Überweisungsbeschluß enthält keinen Zusatz, nach dem die Drittschuldner die für die Gläubiger gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderungen auf das in der Vollstreckungsklausel genannte Notaranderkonto zu leisten hätten. Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hat der Schuldner Erinnerung eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung beantragt, es liege eine unzulässige Mehrfachpfändung vor. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Amtsgericht vorgelegt.
Das Amtsgericht Laufen hat mit Beschluß vom 16. März 2001 angeordnet: "Die Zwangsvollstreckung ... wird hinsichtlich des im Rahmen dieser Zwangsvollstreckung überlassenen (richtig: erlassenen) ... Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25. Mai 2000 hinsichtlich des Überweisungsbeschlusses vorläufig eingestellt, was zur Folge hat, dass bis zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldner eingefroren werden, von den Drittschuldnern also nicht mehr an das Notar-Ander-Konto des Nachfolgers des Notars Dr. S. weitergeleitet werden müssen." Durch Beschluß vom 27. Juni 2001 hat das Amtsgericht Laufen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Mai 2000 "hinsichtlich sämtlicher in ihm genannter Drittschuldner" aufgehoben und den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es angeordnet: "Der Beschluß vom 16.3.2001, durch den zur Überweisung auf das Notaranderkonto anstehende Beträge eingefroren wurden, wird bis zur Rechtskraft des heutigen Beschlusses aufrechterhalten."
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Landgericht Traunstein am 5. Dezember 2001 den Beschluß des Amtsgerichts Laufen vom 27. Juni 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß an das Amtsgericht mit der Begründung zurückverwiesen, es habe diesen zu Unrecht aufgehoben, weil der Schuldner sich lediglich gegen den der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Anspruch der Gläubiger gewendet habe. Das Landgericht hat sich an einer eigenen Entscheidung in der Sache gehindert gesehen, weil im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß die in der Vollstreckungsklausel enthaltene Einschränkung fehle, nach der die eingehenden Beträge auf das Notaranderkonto des amtierenden Notars zu zahlen seien. Die weitere sofortige Beschwerde wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 2002 zurückgewiesen.
Auf Antrag der Gläubiger hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Laufen am 21. August 2002 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Mai 2000 um den mit der Vollstreckungsklausel übereinstimmenden Zusatz ergänzt, die Drittschuldner hätten die für die Gläubiger gepfändeten und ihnen zur Einziehung überwiesenen Forderungen auf das Notaranderkonto des amtierenden Notars bzw. dessen Nachfolger bei der B. AG zu leisten. Der Rechtspfleger hat zur Begründung ausgeführt, das Fehlen der Anordnung im Überweisungsbeschluß ändere nichts an der Wirksamkeit der Pfändung. Auch die Überweisung zur Einziehung sei nach § 835 ZPO wirksam erfolgt, sie bedürfe nur der ergänzenden Klarstellung. Der Hinweis auf das in der Vollstreckungsurkunde genannte Notaranderkonto sei versehentlich im Beschluß vom 25. Mai 2000 nicht ausdrücklich verlautbart worden.
Mit Beschluß vom 22. August 2002 hat das Amtsgericht Laufen den Beschluß vom 16. März 2001 aufgehoben, durch den die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt worden war. Gleichzeitig hat es die Erinnerung des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Mai 2000 in der Fassung des Beschlusses vom 21. August 2002 zurückgewiesen.
Gegen beide Beschlüsse des Amtsgerichts hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Mai 2000 in der Fassung vom 21. August 2002 sei rechtswidrig, da eine Berichtigung nach § 319 ZPO mangels offensichtlicher Unrichtigkeit nicht hätte erfolgen dürfen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hätte überhaupt nicht ergehen dürfen, da der Antrag der Gläubiger von vornherein die Einschränkung der Vollstreckungsklausel nicht berücksichtigt habe. Das Amtsgericht hat den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen.
Das Landgericht Traunstein hat mit Beschluß vom 18. November 2002 die sofortigen Beschwerden des Schuldners gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Laufen vom 21. und 22. August 2002 zurückgewiesen. Die Berichtigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich des Zusatzes über das Notaranderkonto hat es als zulässig angesehen, da die gepfändete Forderung weder ausgetauscht noch verändert worden sei. Das Landgericht hat wegen der Frage, ob eine Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 319 ZPO zulässig sei, die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Das Landgericht Traunstein hat inzwischen die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wiederum vorläufig eingestellt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch im übrigen zulässig. In der Sache ist sie nicht begründet.
a) Der Schuldner rügt ohne Erfolg, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Mai 2000 in der Fassung vom 21. August 2002 sei rechtswidrig, weil der Rechtspfleger ihn nicht nachträglich im Wege der Berichtigung nach § 319 ZPO um den Zusatz über das Notaranderkonto habe ergänzen dürfen.
Aus dem bisherigen Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens ergibt sich, daß der Rechtspfleger am 21. August 2002 im Rahmen des Erinnerungsverfahrens nach § 766 ZPO im Wege der Abhilfe dem wirksam gebliebenen Pfändungsbeschluß vom 25. Mai 2000 einen geänderten Überweisungsbeschluß beigefügt hat. Der Pfändungsbeschluß ist dadurch in keiner Weise berührt worden.
Der Beschluß vom 27. Juni 2001 ist mit dem Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 2002 dahin zu verstehen, daß die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25. Mai 2000 erst mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses wirksam werden sollte. Damit hat das Amtsgericht die sich für die Gläubiger aus einer sonst mit der Verkündung wirksamen Aufhebung der Pfändung ergebende Gefahr des Erlöschens des Pfändungspfandrechts abgewendet (vgl. Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 741, 742).
Als das Landgericht im Verfahren über die sofortige Beschwerde der Gläubiger am 5. Dezember 2001 entschieden hat, das Amtsgericht habe zu Unrecht den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen, weil der Schuldner nur materielle Einwendungen gegen den der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Anspruch geltend gemacht habe, hat es die Sache an den Rechtspfleger zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Antrag der Gläubiger auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungbeschlusses in das Erinnerungsverfahren zurückverwiesen. Nach dem Hinweis des Landgerichts auf die fehlende Übereinstimmung zwischen der Vollstreckungsklausel und dem Überweisungsbeschluß war der Rechtspfleger verpflichtet, diesen Mangel im Wege der Abhilfe zu beseitigen (vgl. Stöber aaO Rn. 724 m.w.Nachw.). Dies hat er auf der Grundlage des durch den Mangel nicht berührten Pfändungsbeschlusses vom 25. Mai 2000 getan, indem er mit seinem Beschluß vom 21. August 2002 den Überweisungsbeschluß dahin ergänzte, daß die überwiesenen Forderungen auf das in der Vollstreckungsklausel genannte Notaranderkonto zu leisten seien. Mit einer Berichtigung nach § 319 ZPO hat dies nichts zu tun und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
b) Ebenso erfolglos rügt die Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht Laufen habe bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25. Mai 2000 eine Prüfung des Vollstreckungstitels unterlassen. Diese Rüge findet in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil folgt aus dem handschriftlichen Vermerk auf dem Beschluß, daß sich das Amtsgericht Laufen über den Inhalt des Vollstreckungstitels und über das Vorliegen der Vollstreckungsunterlagen durch Nachfrage bei der Gerichtsvollzieherin vergewissert und unterrichtet hat. Damit hat sich das Amtsgericht jedoch vom Titel Kenntnis verschafft. Folgerichtig verweist das Amtsgericht Laufen in seinem Beschluß vom 21. August 2002 auf den Inhalt der Vollstreckungsklausel und auf den Umstand, daß die Leistung auf das Notaranderkonto versehentlich im Beschluß vom 25. Mai 2000 nicht ausdrücklich verlautbart worden sei.
c) Auch beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht, das Beschwerdegericht habe rechtsfehlerhaft die materiellen Einwendungen des Schuldners nicht geprüft. Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß diese Einwendungen mit dem Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 2002 erledigt wurden. Danach steht fest, daß die Zwangsvollstreckung nicht von einer Bedingung oder von einer Zug-um-Zug-Leistung der Gläubiger abhängig ist.
d) Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs keine Umstände gesehen hat, nach denen die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden eine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt.
2. Soweit der Beschluß des Amtsgerichts Laufen vom 22. August 2002 die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben hat, ist das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsbeschwerde entfallen, weil das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bis zur Entscheidung nochmals vorläufig eingestellt hat.
Ende der Entscheidung
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