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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 77/04
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 57
BRAGO § 58
Beauftragt der Rechtsanwalt des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren zunächst einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung am Geschäftsitz des Schuldners und anschließend einen anderen Gerichtsvollzieher an dessen Wohnsitz, weil der Geschäftssitz nicht mehr besteht, so stehen beide Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang. Dem Rechtsanwalt steht nur eine 3/10 Gebühr zu, weil der zweite Gerichtsvollzieherauftrag dem Ziel der Befriedigung derselben Forderung des Gläubigers dient und eine inhaltsgleiche Wiederholung des ersten Auftrags darstellt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 77/04

vom 5. November 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Zoll am 5. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23. März 2004 wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 206,25 €.

Gründe:

I.

Im Juni 2002 beauftragte der Rechtsanwalt der Gläubigerin den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Mobiliarpfändung und der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei Fruchtlosigkeit unter der Geschäftsadresse der Schuldnerin in Düren, wo auch der Mahn- und der Vollstreckungsbescheid zugestellt worden waren. Der Gerichtsvollzieher fand ein Geschäftslokal der Schuldnerin unter dieser Anschrift nicht mehr vor. Danach erteilte der Rechtsanwalt einen gleichlautenden Auftrag an den für die Wohnanschrift der Schuldnerin in St. Augustin zuständigen Gerichtsvollzieher. Diese Vollstreckung war erfolgreich; die Schuldnerin zahlte die Forderung in monatlichen Raten von je 2.000 €. Als gemäß § 788 ZPO mit zu vollstreckende Kosten der Zwangsvollstreckung macht die Gläubigerin für die beiden Aufträge an die Gerichtsvollzieher Gebühren ihres Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von jeweils 206,25 € (einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) geltend. Die Gerichtsvollzieherin hat die zweite Gebühr abgesetzt. Sie vertritt den Standpunkt, es liege nur eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung vor, für welche die anwaltliche Gebühr nur einmal entstehe.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Die von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Bonn zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann die Gläubigerin als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nur eine (3/10) Gebühr ihres anwaltlichen Vertreters gemäß § 57 BRAGO geltend machen, weil die beiden Gerichtsvollzieheraufträge im vorliegenden Fall nach § 58 BRAGO nur eine Angelegenheit der Mobiliarvollstreckung darstellten. Die Mobiliarvollstreckung gegen Gewerbetreibende sei zweckmäßigerweise sowohl in deren Geschäftslokal als auch in deren Wohnung durchzuführen. An beiden Orten sei - alternativ oder kumulativ - mit pfändbaren Sachen im Gewahrsam des Schuldners zu rechnen. Sollte die Zwangsvollstreckung nach vergeblichem Mobiliarpfändungsversuch im Offenbarungsverfahren fortgesetzt werden, sei regelmäßig eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung sowohl für das Geschäftslokal als auch die Wohnung erforderlich. Die Gläubigerin werde daher den Rechtsanwalt regelmäßig mit der Durchführung der Mobiliarvollstreckung insgesamt beauftragen, auch wenn dieser Auftrag jedenfalls dann nur nacheinander und durch Erteilung mehrerer Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher zu erfüllen sei, wenn - wie regelmäßig - nur eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorliege und Geschäftslokal und Wohnung in die Zuständigkeit verschiedener Gerichtsvollzieher fielen.

2. Die Gläubigerin ist der Meinung, sie könne die Erstattung einer zweiten Anwaltsgebühr in Höhe von 206,25 € verlangen. Hintergrund sei, daß der erste Vollstreckungsversuch unter der Geschäftsadresse der Schuldnerin in Düren fruchtlos verlaufen sei und anschließend ein weiterer Gerichtsvollzieher für die Vollstreckung unter der Wohnanschrift der Schuldnerin in St. Augustin habe beauftragt werden müssen. Von einer Angelegenheit im Sinne von § 58 Abs. 1 BRAGO könne nur dann gesprochen werden, wenn sich eine weitere Maßnahme als Fortsetzung der zuerst ergriffenen Maßnahme erweise: Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil der erste Vollstreckungsauftrag abgeschlossen gewesen sei, nachdem der Vollstreckungsversuch im Geschäftslokal der Schuldnerin fruchtlos verlaufen sei. Es habe ein weiterer Gerichtsvollzieher für eine Vollstreckung unter der Wohnanschrift der Schuldnerin beauftragt werden müssen. Hätten aber verschiedene Gerichtsvollzieher beauftragt werden müssen, so lägen mehrere Angelegenheiten vor. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, daß zweckmäßigerweise eine Mobiliarvollstreckung sowohl in dem Geschäftslokal als auch in der Wohnung durchzuführen sei. Eine solche gleichzeitige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen sei völlig unüblich und würde auch praktisch kaum durchführbar sein, wenn wie im vorliegenden Fall Geschäftslokal und Wohnung in verschiedenen Gerichtsbezirken liegen.

3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig.

Dem Verfahrensbevollmächtigten steht in der Zwangsvollstreckung eine Gebühr nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu, weil er die Gläubigerin vertreten hat. Jedoch wird seine gesamte Tätigkeit durch die 3/10-Gebühr abgegolten, weil sie im Sinne von § 58 Abs. 1 BRAGO die gleiche Angelegenheit betrifft. Danach gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch sie vorbereiteten Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine Angelegenheit (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Aufl., § 57 Rn. 24, 28). Dazu hat der Senat entschieden, daß grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluß der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit bilden, wenn die weitere Vollstreckungshandlung die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzt (BGH, Beschl. vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 234/03, Rpfleger 2004, 250 und Beschl. vom 24. September 2004 - IXa ZB 15/04, z.V.b.).

So liegt der Fall hier. Beide Einzelmaßnahmen stehen in einem inneren Zusammenhang, weil sie dem Ziel der Befriedigung derselben Forderung der Gläubigerin dienen und der zweite Gerichtsvollzieherauftrag eine inhaltsgleiche Wiederholung des ersten Auftrags an der Wohnanschrift der Schuldnerin darstellt.



Ende der Entscheidung

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