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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 79/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Mai 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 19. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 16. April 2004 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 2.500 €.
Gründe:
Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Da sie außerdem nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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