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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 83/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Mai 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. Mai 2004
beschlossen:
Tenor:
Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. Januar 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: bis 18.000 € (ausgehend von 1/3 der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem aus den Eingaben des Schuldners hervorgehenden angestrebten Verkehrswert, vgl. BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2003 - IXa ZB 251/03).
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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