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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 84/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 234 Abs. 1 | |
ZPO § 236 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. März 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
am 14. März 2003
beschlossen:
Tenor:
1. Den Schuldnern wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. November 2002 gewährt.
2. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der vorgenannte Beschluß aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Im Versteigerungstermin vom 9. Oktober 2002 beantragten die Schuldner, wegen zwischenzeitlich aufgetretener erheblicher Mängel den Verkehrswert herabzusetzen. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Herabsetzung des Verkehrswertes zurück und führte die Versteigerung durch. Die Schuldner legten gegen die Zurückweisung ihres Antrags sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht Darmstadt half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Darmstadt vor; den Zuschlagbeschluß stellte es zurück. Das Landgericht Darmstadt verwarf am 27. November 2002 durch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer als Einzelrichter die sofortige Beschwerde als unzulässig und ließ die Rechtsbeschwerde zu.
Der Beschluß des Landgerichts Darmstadt wurde den Schuldnern am 11. Dezember 2002 zugestellt. Am 23. Dezember 2002 ging beim Landgericht Darmstadt die Rechtsbeschwerde der Schuldner ein. Das Landgericht leitete die Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht Frankfurt weiter, wo sie am 7. Januar 2003 einging. Am 27. Januar 2003 informierte der zuständige Einzelrichter die Beschwerdeführer, daß für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts der Bundesgerichtshof zuständig sei, und verfügte die Weiterleitung der Akten an den Bundesgerichtshof. Die Schuldner beauftragten daraufhin einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, der am 6. Februar 2003 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte und Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegte und zugleich begründete.
II.
Den Schuldnern ist auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache einer juristisch nicht vorgebildeten Partei, der eine ihr ungünstige Gerichtsentscheidung zugestellt wird, sich alsbald nach Form und Frist eines hiergegen zulässigen Rechtsmittels zu erkundigen (BGH, Beschl. v. 19. März 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989; v. 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441). Die Beschwerdeführer haben dargelegt und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, daß sie auf ihre fernmündliche Nachfrage vom Landgericht Darmstadt die Auskunft erhalten hätten, die Rechtsbeschwerde sei innerhalb von 14 Tagen beim Landgericht Darmstadt einzulegen und werde von dort an das Oberlandesgericht Frankfurt weitergeleitet. Für die Richtigkeit ihrer Darstellung spricht auch der Umstand, daß das Landgericht Darmstadt die Rechtsbeschwerde tatsächlich an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weitergeleitet hat. Auf die (unrichtige) Auskunft des Landgerichts durften die Beschwerdeführer vertrauen. Erst am 27. Januar 2003 wurden sie über die wahre Rechtslage aufgeklärt. Da sie innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO die Wiedereinsetzung in der Form des § 236 ZPO beantragt haben, ist diesem Antrag zu entsprechen.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu,
so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGH, Beschl. vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Ende der Entscheidung
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