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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 89/03
Rechtsgebiete: ZVG


Vorschriften:

ZVG § 30a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 89/03

vom

28. Mai 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 28. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beschwerdeführer vom 3. Februar 2003 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 21. Januar 2003, mit dem ihre sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Oldenburg vom 5. Dezember 2002 verworfen worden ist. Sie begründen ihre Rechtsbeschwerde damit, die Rechtspflegerin habe ihnen im Zwangsversteigerungstermin vom 14. November 2002 kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt. Insbesondere hätten sie keinen Antrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 30a ZVG stellen können.

Dem Antrag liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:

Die Beschwerdeführer waren seit 24. Januar 1992 als Eigentümer der oben bezeichneten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Grundstücke sind zugunsten der Gläubigerin seit dem 19. Februar 1991 und 9. Juni 1993 mit brieflosen Grundschulden über 14.000.000 DM und 3.500.000 DM belastet. Diese dienen zur Sicherung von Darlehen, die die Gläubigerin den Beschwerdeführern zur Bebauung der Grundstücke mit zwei Mehrfamilienhäusern gewährt hatte.

Die Beschwerdeführer übertrugen durch notariellen Kaufvertrag vom 25. November 1998 das Grundeigentum auf ihre Söhne R. und M. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Kaufpreis wurde durch Übernahme der Verbindlichkeiten beglichen. Die Söhne wurden in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Nach einem auf den 20. September 1999 datierten Vertrag veräußerte R. seinen Gesellschaftsanteil für 1 DM an J. Die Gläubigerin kündigte daraufhin den Beschwerdeführern die Darlehen und beantragte am 10. September 1999 die Beschlagnahme der Objekte zum Zwecke der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung hinsichtlich der Grundschuld über 3.500.000 DM. Die Beschlagnahme der Grundstücke und die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgte durch Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 22. September 1999 bzw. vom 19. Mai 2000. In den Jahren 1999 und 2000 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag der Gläubigerin zunächst einstweilen eingestellt und später aufgehoben, weil es Verhandlungen über einen freihändigen Verkauf der Grundstücke gab, die jedoch ohne Erfolg blieben. Auf Antrag der Gläubigerin wurde das Zwangsversteigerungsverfahren durch Beschluß des Amtsgerichts vom 14. Juni 2000 fortgesetzt. Wegen der weiteren Gesamtgrundschuld über 14.000.000 DM beantragte die Gläubigerin am 7. August 2000 ebenfalls die Zwangsversteigerung der Grundstücke. Insoweit erfolgte die Beschlagnahme der Grundstücke durch Beschluß des Amtsgerichts vom 29. August 2000.

M. nahm sich am 21. Dezember 2001 das Leben und wurde von den Beschwerdeführern beerbt. Diese beantragten am 15. Oktober 2002, wieder als Eigentümer der Grundstücke eingetragen zu werden. Das Landgericht Oldenburg entschied am 4. Dezember 2002 in einem deswegen zwischen den Beschwerdeführern und J. geführten Rechtsstreit, daß die Beschwerdeführer nicht nur Erben nach M. waren, sondern daß ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag der GbR auch der Gesellschaftsanteil von R. zugewachsen sei. Das Grundbuchamt wurde angewiesen, die Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung als Eigentümer ins Grundbuch einzutragen. Einen am selben Tag gestellten Antrag der Beschwerdeführer, die Zuschlagsentscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verhindern, wies das Landgericht mit Beschluß vom 5. Dezember 2002 zurück.

Am 14. November 2002 war der Zwangsversteigerungstermin durchgeführt worden. Der Verkehrswert für beide Objekte war auf insgesamt 5.343.000 Euro und das Meistgebot auf 3.500.000 Euro festgesetzt worden. Am 5. Dezember 2002 erhielt der Ersteher auf sein Meistgebot den Zuschlag.

2. Die Beschwerdeführer rügen, sie seien zwar als Schuldner zum Versteigerungstermin am 14. November 2002 geladen worden. Einer der Beschwerdeführer sei auch im Termin anwesend gewesen. Es habe zwar vor dem Termin mehrere kurze Gespräche mit der Rechtspflegerin gegeben, diese habe aber im Termin nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Die Beschwerdeführer hätten anderenfalls im Versteigerungstermin einen Antrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 30a ZVG gestellt.

II.

Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde hat der Senat auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels abgestellt. Prozeßkostenhilfe ist nicht immer schon dann zu bewilligen, wenn der angefochtene Beschluß des Landgerichts wegen eines Verfahrensfehlers formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich in der Rechtsmittelinstanz jedoch voraussichtlich nicht ändern wird (vgl. für die Revision BGH, Beschl. vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160; bestätigt durch BVerfG, Dritte Kammer des Ersten Senats, Beschl. vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745). So liegt es hier. Der Beschluß des Landgerichts müßte allein deshalb aufgehoben werden, weil er an dem formellen Mangel leidet, daß der Einzelrichter der Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimaß und die Rechtsbeschwerde zuließ. Bei dieser Sachlage unterliegt der Beschluß wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254; z.V.b. in BGHZ).

2. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen gegen den Zuschlagsbeschluß vom 5. Dezember 2002 bieten nach Überzeugung des Senats in der Sache indessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Ein von den Schuldnern gestellter Einstellungsantrag hätte keinen Erfolg haben können. Die Beschwerdeführer tragen in ihrer Beschwerdebegründung und im Schriftsatz vom 30. Januar 2003 selbst vor, die Gläubigerin habe die Darlehen für die Objekte direkt nach dem notariellen Kaufvertrag zwischen den Beschwerdeführern und ihren Kindern vom 25. November 1998 gekündigt, weil die Beschwerdeführer damit gegen ihre Pflichten aus dem Kreditvertrag verstoßen hatten. Auch betrug die Darlehensschuld der Beschwerdeführer gegenüber der Bank bereits zum 30. Juli 1999 12.761.872,10 DM. Nachdem Bemühungen der Beschwerdeführer gescheitert waren, die Gläubigerin mit Hilfe einer notariellen Verkaufsvollmacht zu veranlassen, die Objekte freihändig zu veräußern und die Gläubigerin zuletzt mit Schreiben vom 9. Juni 2000 und vom 7. August 2000 die Fortsetzung der Zwangsversteigerung beantragt hatte, hätte die Rechtspflegerin gegen den Willen der Gläubigerin eine weitere Einstellung der Zwangsversteigerung nicht anordnen dürfen (§ 30a Abs. 2 ZVG).



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