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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 89/03 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 89/03

vom 31. Juli 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Kessal-Wulf am 31. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Den Schuldnern wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Oldenburg vom 21. Januar 2003 gewährt.

2. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der vorgenannte Beschluß aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Schuldner haben gegen einen Beschluß des Landgerichts Oldenburg (Einzelrichter) vom 21. Januar 2003, mit dem ihre sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Oldenburg vom 5. Dezember 2002 zurückgewiesen worden ist, Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gestellt. Der Senat hat die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Beschluß vom 28. Mai 2003 abgelehnt, nachdem er bei der Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels trotz des Vorliegens eines Verfahrensfehlers in der Sache zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen gegen den Zuschlagsbeschluß vom 5. Dezember 2002 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 114 ZPO).

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 23. Juni 2003 haben die Schuldner am 7. Juli 2003 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung gestellt, sie seien durch ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gehindert gewesen, die Rechtsbeschwerde ohne Bewilligung der Prozeßkostenhilfe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu begründen. Sie hätten sich deshalb innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde darauf beschränken müssen, um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachzusuchen. Sie haben ebenfalls am 7. Juli 2003 die Rechtsbeschwerde begründet und u.a. beantragt, den durch den Einzelrichter erlassenen Beschluß vom 21. Januar 2003 aufzuheben.

II.

Den Schuldnern ist auf ihren innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie waren ohne ihr Verschulden, nämlich wegen ihrer Mittellosigkeit, die sie hinreichend glaubhaft gemacht haben, verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (§ 233 ZPO).

III.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach erfolgter Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).



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